Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g. 26. 
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. 
() Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall eines Zuges begründen 
keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisenbahn. 
(2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen 
Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern 
er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation 
zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der 
Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten. 
(s) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden 
unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges 
dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher 
der letzteren anzumelden. Ueber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher 
Bescheinigung zu ertheilen. 
() Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden 
berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzu- 
fordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer 
um nicht mehr als ein Viertheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem 
Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies 
ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und 
der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmäßig hält. 
(65) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer 
Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren 
Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt“ werden. Die hierdurch 
entstandenen Kosten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht 
durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten. 
(6() Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit 
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen. 
C) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer 
dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort 
bekannt zu machen. 
S. 27. 
Mitnahme von Hunden. 
() Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit- 
geführt werden. 
()Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schoße getragen 
werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung 
Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere 
Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, 
wenn die Beförderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten
	        
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