Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gemeinschaft

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eines  Miteigentümers,  so  übt  der
Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die
sich  aus  der  G.  der  Miteigentümer
in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung
ergeben.

Die  Aufhebung  der  G.  kann  vor
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
des  Pfandgläubigers  nur  von  dem  Miteigentümer
  und  dem  Pfandgläubiger
gemeinschaftlich  verlangt  werden.  Nach
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
kann  der  Pfandgläubiger  die  Aufhebung
  der  G.  verlangen,  ohne  daß
es  der  Zustimmung  des  Miteigentümers
  bedarf;  er  ist  nicht  an  eine
Vereinbarung  gebunden,  durch  welche
die  Miteigentümer  das  Recht,  die
Aufhebung  der  G.  zu  verlangen,  für
immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
haben.

Wird  die  G.  aufgehoben,  so  gebührt
dem  Pfandgläubiger  das  Pfandrecht
an  den  Gegenständen,  welche  an  die
Stelle  des  Anteils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers
zum  Verkaufe  des  Anteils  bleibt  unberührt.


Der  Schuldner  kann  nur  an  den
Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  leisten.  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder
kann  statt  der  Leistung  verlangen,
daß  die  geschuldete  Sache  für  beide
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur
Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich
  zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert
  wird.  1273,  1279,  1284,
1287,  1288.

Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  zu  erfolgen,  so  sind  beide
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung

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Gemeinschaft

mitzuwirken,
fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt
ist,  die  Forderung  ohne  Mitwirkung
des  Gläubigers  einzuziehen,  hat  er
für  die  ordnungsmäßige  Einziehung
zu  sorgen.  Von  der  Einziehung  hat
er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  unthunlich  ist.  1273,
1279.

Pflichtteil  s.  Ehescheidung  1567.

Testament.

wenn  die  Forderung

2077,  2093,  2094,  2098,  2224,2265—2273

s.  Erblasser  —  Testament.

2204  s.  Erbe  2047.

Verwandtschaft.

1635  f.  Ehescheidung  1567.

1669

1691

1749

1757

Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen,
so  hat  er  seine  Absicht  dem  Vormundschaftsgericht
  anzuzeigen,  auf  seine
Kosten  ein  Verzeichnis  des  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung
dieses  Vermögens  eine  G.  zwischen
ihm  und  dem  Kinde  besteht,  die  Auseinandersetzung
  herbeizuführen.  Das
Vormundscheaftsgericht  kann  gestatten,
daß  die  Auseinandersetzung  erst  nach
der  Eheschließung  erfolgt.  1670,  1740,
1761.

s.  Vormundschaft  1810.

Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein
Kind  nur  von  einem  Ehepaar  angenommen
  werden.

Wird  von  einem  Ehepaar  gemeinschaftlich
  ein  Kind  angenommen,  oder
nimmt  ein  Ehegatte  ein  Kind  des
anderen  Ehegatten  an,  so  erlangt  das
Kind  die  rechtliche  Stellung  eines
gemeinschaftlichen  ehelichen  Kindes  der
Ehegatten.  1758,  1772,  1769.

1768  Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein

Kind  angenommen,  so  ist  zur  Aufhebung
  des  durch  die  Annahme  be-