Gemeinschaft
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eines Miteigentümers, so übt der
Pfandgläubiger die Rechte aus, die
sich aus der G. der Miteigentümer
in Ansehung der Verwaltung der
Sache und der Art ihrer Benutzung
ergeben.
Die Aufhebung der G. kann vor
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer
und dem Pfandgläubiger
gemeinschaftlich verlangt werden. Nach
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
kann der Pfandgläubiger die Aufhebung
der G. verlangen, ohne daß
es der Zustimmung des Miteigentümers
bedarf; er ist nicht an eine
Vereinbarung gebunden, durch welche
die Miteigentümer das Recht, die
Aufhebung der G. zu verlangen, für
immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt
haben.
Wird die G. aufgehoben, so gebührt
dem Pfandgläubiger das Pfandrecht
an den Gegenständen, welche an die
Stelle des Anteils treten.
Das Recht des Pfandgläubigers
zum Verkaufe des Anteils bleibt unberührt.
Der Schuldner kann nur an den
Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich leisten. Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder
kann statt der Leistung verlangen,
daß die geschuldete Sache für beide
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich
zu bestellenden Verwahrer abgeliefert
wird. 1273, 1279, 1284,
1287, 1288.
Hat die Leistung an den Pfandgläubiger
und den Gläubiger gemeinschaftlich
zu erfolgen, so sind beide
einander verpflichtet, zur Einziehung
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Gemeinschaft
mitzuwirken,
fällig ist.
Soweit der Pfandgläubiger berechtigt
ist, die Forderung ohne Mitwirkung
des Gläubigers einzuziehen, hat er
für die ordnungsmäßige Einziehung
zu sorgen. Von der Einziehung hat
er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen,
sofern nicht die Benachrichtigung
unthunlich ist. 1273,
1279.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567.
Testament.
wenn die Forderung
2077, 2093, 2094, 2098, 2224,2265—2273
s. Erblasser — Testament.
2204 s. Erbe 2047.
Verwandtschaft.
1635 f. Ehescheidung 1567.
1669
1691
1749
1757
Will der Vater eine neue Ehe eingehen,
so hat er seine Absicht dem Vormundschaftsgericht
anzuzeigen, auf seine
Kosten ein Verzeichnis des seiner
Verwaltung unterliegenden Vermögens
einzureichen und, soweit in Ansehung
dieses Vermögens eine G. zwischen
ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung
herbeizuführen. Das
Vormundscheaftsgericht kann gestatten,
daß die Auseinandersetzung erst nach
der Eheschließung erfolgt. 1670, 1740,
1761.
s. Vormundschaft 1810.
Als gemeinschaftliches Kind kann ein
Kind nur von einem Ehepaar angenommen
werden.
Wird von einem Ehepaar gemeinschaftlich
ein Kind angenommen, oder
nimmt ein Ehegatte ein Kind des
anderen Ehegatten an, so erlangt das
Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der
Ehegatten. 1758, 1772, 1769.
1768 Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein
Kind angenommen, so ist zur Aufhebung
des durch die Annahme be-