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(3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte
zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird.
(4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular
ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und
bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung von
Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der zu-
ständigen Behörde ausgefertigte Leichenpaß hat für den ganzen darin bezeichneten
Transportweg Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der
Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten
kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der
Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung ent-
sprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen
Behörde.
(5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen
Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in
einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem
ringsumschlossenen Leichemwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein
offener Güterwagen benutzt werden.
(6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die
Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich
ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen
mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben.
C) Wer unter unrichtiger Bezeichnung Leichen zur Beförderung bringt, hat
außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungs-
ort einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten.
(8) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken-
häusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt
werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen
in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem
offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mit-
zuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder
doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen
sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede
Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind
ausgeschlossen: Nahrungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus
welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der An-
lage B zu §F. 50 der Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände. Ob von der
Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von
den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen.
(6) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs-
platze des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 96
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