Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(3) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte 
zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
(4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular 
ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und 
bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung von 
Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der zu- 
ständigen Behörde ausgefertigte Leichenpaß hat für den ganzen darin bezeichneten 
Transportweg Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der 
Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten 
kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der 
Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung ent- 
sprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen 
Behörde. 
(5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten 
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen 
Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in 
einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem 
ringsumschlossenen Leichemwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein 
offener Güterwagen benutzt werden. 
(6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die 
Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich 
ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen 
mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben. 
C) Wer unter unrichtiger Bezeichnung Leichen zur Beförderung bringt, hat 
außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungs- 
ort einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten. 
(8) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken- 
häusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt 
werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen 
in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem 
offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mit- 
zuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder 
doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen 
sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede 
Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind 
ausgeschlossen: Nahrungs= oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus 
welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in der An- 
lage B zu §F. 50 der Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände. Ob von der 
Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von 
den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen. 
(6) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs- 
platze des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 96 
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