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1. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in offen gebauten
Wagen befördert werden, die Beförderung in gedeckt gebauten Wagen
erfolge,
2. daß bei denjenigen Gütern , welche nach dem Tarif in gedeckt gebauten
Wagen befördert werden, die Beförderung in offen gebauten Wagen
stattfinde.
() Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden
Zuschlag zur Fracht erheben.
(3) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im
Frachtbriefe zu stellenden Antrag des Absenders Decken für offen gebaute Wagen
miethweise überlassen werden.
. 58.
Verpackung und Bezeichnung des Gutes.
Soweit die Natur des Frachtguts zum Schutze gegen Verlust, Minderung
oder Beschädigung auf dem Transport eine Verpackung nöthig macht, liegt die
gehörige Besorgung derselben dem Absender ob.
() Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die
Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu ver-
langen, daß der Absender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der
Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber
außerdem eine besondere Erklärung nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formu-
lars (Anlage E) ausstellt. Sofern ein Absender gleichartige der Verpackung be= ,
dürftige Güter unverpackt oder mit denselben Mängeln der Verpackung auf der
gleichen Station aufzugeben pflegt, kann er an Stelle der besonderen Erklärung *%
für jede Sendung ein für allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der
Anlage F vorgeschriebenen Formular abgeben. In diesem Falle muß der Fracht- 2
brief außer der oben vorgesehenen Anerkennung einen Hinweis auf die der Ver— E
sandstation abgegebene allgemeine Erklärung enthalten. Solche Formulare sind
von der Abfertigungsstelle bereit zu halten.
(3) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung,
welche äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus
entstehenden Schaden zu tragen beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen.
Ist die Ausstellung der gedachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender
für äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges
Verfahren zur Last fällt.
(9 Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen aus—
schließender Weise, genau übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbrief,
äußerlich zu bezeichnen (signiren).
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, daß Stückgüter vom Ab-
sender mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen
werden, sofern deren Beschaffenheit dies ohne befondere Schwierigkeit gestattet.
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