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Anlage B.
Dorschriften
über
bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände').
6 50 B 1.)
J.
() Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen
müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich
Weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können.
Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens
26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angeflertigt, durch Holz--
schrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer
zZweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äussere Kiste keinen
grösseren Raum als O0,o06 Kubikmeter haben.
() Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifltsmässig
ausgelührte Verpackung versehen sind.
II.
Zündhütchen für Schusswaffen und für Ceschosse, Zünd-
spiegel, nicht Sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen
mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer
Verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte
die Bezeichunung „Zündhütchen v oder „Zündspiegel # etc. tragenden Zettel
beklebt sein. Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb
III.
() Streichhölzer und andere Reib- und Streiehzünder (als
Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus
*) Aumerkung. Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit der Anlage 1
der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr — in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. von
1895 S. 465 ff. und von 1896 S. 711) und des Zusatzübereinkommens vom 16. Juni 1898 —
übcreinstimmen, in lateinischer Schrift gedruckt.
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