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starkem Eisenblech oder aus lestgefügtem Ilolze von nicht über 1,2 Kubik--
meter Crösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum
(ler Behältnisse vllig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind
äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
() Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von
gelbem Phosphor undehlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt
der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige
an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen
Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, dass
diese GCrenzen eingehalten sind, beigefügt werden.
IV.
Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus
einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältniss-
mässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter
Nr. III (Abs. 1) gegebenen Vorschrilten. Wegen anderer Zündschnüre ver-
gleiche Nr. XXXVaFiffer 3.
V.
Buchersche Feuerlösch dosen in blechernen Hülsen werden
mnur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig
mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren.
Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.
VI.
() Cewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit
Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm
flassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die
Kisten müssen ausserdem zwei starke IIlandhaben besitzen, dürfen nicht
mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als gewöhnlichen
gelben (weissen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein.
) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech-
büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen cingesetzt sind, zu
verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und
müssen äusserlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung an-
genommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: = Phosphorcalcium ent-
haltende.
VII.
y Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in
dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwelelnatrium
nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt
zur Beförderung übernommen.