Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Während des Transports etwa schadhast gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offlenen Wagen. Auk eine 
Abtertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Zifler 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche 
zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel 
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- 
hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht 
über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben 
einander erfolgen. 
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde 
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich # zu verschen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragent zu er- 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift 
„Vorsichtig rangiren anzubringen. 
Aus dem Frachtbriefe muss zu erschen sein, dass die im Abs. 1 
dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,7so und mehr als 
O, sso haben. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so 
linden die Befürderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend 
Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXII. 
Petroleumäther (Casolin, Neolin etc.) und ähnliche aus 
Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete, leicht ent- 
Zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von 0,680 oder weniger haben, unter- 
liegen nachstehenden Bestimmungen: 
J. 
Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden: 
entweder 
a) in dichten und widerstandsfäühigen Metallgefüssen, 
oder
	        
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