Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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XXVI. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metalllarben, Me- 
tallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als 
Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, 
ferner Kuptersalze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grün- 
span, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleiprä- 
Parate, als Bleiglätte (Massi kot), Mennige, Bleizucker und an- 
dere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zink- 
Staub sowie Zink- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, 
von festem, trockenem Holze getertigten, mit Einlagereifen beziehungs- 
weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transport 
aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, 
dass durch die beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. 
ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
XXVII. 
üy Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefässen, welche 
nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die 
Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist die- 
selbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, dass er sich ver- 
Pflichtet: 
. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von 
den Anschlussbahnen zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem 
Material im Folge dieser Transportart erwächst und zwar gegen 
Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in 
jeder Beziehung ein für allemal zum voraus anerkannt wird; 
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Trans- 
portart an den Gefässen oder an deren Inhalt entstehenden Be- 
schädigungen oder Abgänge zu erheben. 
() Auf Presshefe finden obige Transportbeschrünkungen keine 
Anwendung. 
XXVIII. 
y Kienruss und andere pulverförmige Arten von Russ 
werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Um- 
hüllungen (Säcken, Fäüssern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Be- 
förderung zugelassen. 
(2) Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande, so sind Zur 
Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Ge- 
fässe zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähn- 
lichen Stofflen dicht verklebt sind.
	        
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