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(3) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in
frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, anderenfalls wird er als
frisch geglüht behandelt.
XXIX.
() Gemahlene oder Körnige Holzkohle wird nur verpackt zur
Beförderung zugelassen.
(i) Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, So sind zur
Verpackung zu verwenden:
entweder
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,
oder
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge-
firnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische
Füsser), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren
Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner
Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fu-
gen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind.
(3) Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport auf-
Legeben, So muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in
frisch geglühtem ustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbrie.f
eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung
hnur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.
XXX.
() Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de
Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum
Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer
Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centi-
meter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume
werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von
2 Centimeter Seite im Abstande von 2 Centimeter bestehen und durch zwei
dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden
der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche
auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer
Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher
nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen an
den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.
() Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Fracht-
briefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder
nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres au-
genommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung
zugelassen.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 102