Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

2. 
G) 
651 — 
Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt, 
sondern muüssen getragen werden. 
Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
mDie Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung. 
LIII. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter 
verpackt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
11 
4. 
5. 
Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen 
sein, dass auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz ver- 
Wendet ist. 
Bei der Verpackung ist aut den Boden des Gelässes sowie auf 
die oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht 
Salz zu streuen. 
Im Frachtbrief ist von dem Absender zu bescheinigen, dass die 
Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der 
Aufgabe verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender 
beziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
() Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februar 
und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von 
allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern oder Kübeln 
und unter Beachtung der Bestimmungen im Abs. 1 LZiffer 4 und 5 zur Be- 
förderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe 
befestigt sein. 
 
	        
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