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Reichs-Gesetzblatt.
42.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend
den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. S. 661. — Vereinbarung zwischen dem
Deutschen Reiche und Pern, betreffend die Stellung der deutschen Konsuln in Peru und der
peruanischen Konsuln in Deutschland. S. 662. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung
des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 664.
(Nr. 2620.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Ge-
setzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. Vom
25. Oktober 1899.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der Bestimmungen im I. 17 des Patentgesetzes vom 7. April
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und im 9. 14 des Gesetzes, betreffend den Schutz
von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 290) im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Der H. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 349) erhält folgende Fassung:
„Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht dem zum
Vorsitze berufenen rechtskundigen oder technischen Mitgliede, die Ge-
schäftsleitung in den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeits-
abtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die Vertretung des Präsidenten
im Vorsitze trifft der Reichskanzler Bestimmung.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 25. Oktober 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 109
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1899.