Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 669 — 
Quittungskarten-Formular A 
Versicherungsanstalt:. 2 . .. ... V«·....·......» 
(Hier ist bei der ersten Ornittungskarte bter. Name borienigen Ansaalt einzutragen, ĩ in 4 dere Vozirkes der Ver- S 4 
sicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächstverbergebenden « * 
Karte vermerkten Anstalt zu verseben.) 
Ausgabestelllel nc-. „ 
(Liste der Quittungskarten Nr. )*) 
Ausgestellt am ten ,..........·..........................·............ — — 
(verwenbonr#-h für die Jeit seit dem ten — ——. 
  
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellunzstage zum Umtausch 
oder zur Verlängerung vorzulegen. 
Kuiltungskarte Nr. fir 
  
(Ver- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
bei Ausstellung i .......................................................................................................................................... 
dieser Karte (Berufsstellung 
geboren am. tten. im Jahr ν-, * 
Kreis 
in — Q Amt 
  
  
  
Zur Beachtung. Für Versicherungspflichtige sind, und zwar auch im Falle der Weiter- 
versicherung, nur dicse gelben Quittungskarten zu verwenden 
Invalidenversicherungsgesetz. 
. 139. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie 
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Qnittungskarte sind 
uUzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder 
Vehörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche 
der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des F. 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider 
den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Jurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be- 
hörden und Organe zu Jwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung, Uebertragung oder 
der Durchführung des Einzugsverfahrens (8§. 148 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Ouittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die 
Ortspolizeibehörde dem Juwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere 
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. 
§. 184. Wer in Onittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach §. 139 unzulässig 
sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte 
oder Jahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der 
unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vor- 
sitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der 
Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark 
oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängniß- 
strafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§. 267, 268 des Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, 
wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen. 
  
**) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten A führt. 
**) Auf Antrag auszufüllen, fofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (8. 146). 
 
	        
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