Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Die Veitragsentrichtung erfolgt durch Einkleben von Marken für die 
Für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, ist ein Beitrag zu entrichten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Arbeitgeber und Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf den- 
selben der Entwerthungstag in Jiffern, z. B. 15. 3. 01, angegeben wird. Marken für Zeitabschnttte 
von mehr als einer Woche müssen immer entwerthet werden. Marken, welche dom Ver- 
sicherten statt des Arbeitgebers eingeklebt werden) sind bei Verlust des Erstattungsanspruchs 
zu entwerthen (§§. 144 und 145 Abs. 2). 
Aufrechnung. 
I. II IIIIVV 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der Wochen für welche 
Beiträge entrichtet sind in Cohnklasse 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dauer bescheinigter Krankheiten Dauer militärischer Dienstleistungen 
vor bie einschließlich vom bis einschließlich 
(ort und 
; Datum:) 
— — 
½ (l(ouf, 
Ve/ d rl vos rechnungs- 
der Aufrech seelle ) 
entsprechende Zahl von Wochen, dabei sind die Felder / von oben links beginnend / in fortlaufender Reihe zu bekleben.
	        
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