Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 671 — 
Quittungskarten-Formular B. 
  
  
Versicherungsanstalttnnn M er. Ausgae 
(Hier ist bei der ersten QOuittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen), in deren Bezirke der Ver- - Va 
sicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhält, jede folgende . 
Karte ist mit dem Namen der auf der nächstverhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 
  
Ausgabestellell 
(Liste der Ouittungskarten BNr. ) 7) — 
Ausgestellt am tten — — 
  
  
ú — —— — 
— — — — — * 
— — — * * 
-W... — – 
l-. — — 
—— — — --N—NJ]0f..—— 
(Lerwentbar) für die Jeit seit dem tten..... * 
Jur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch 
vorzulegen. 
Luiltungkarte NKr. fir 
  
  
  
(Vor= und Zuname) bei Frauen auch Geburtsname) 
  
  
  
  
  
  
  
bei Ausstellung Wohuort 
dieser Karte (Berufsstellug .......................-.-... 
geborenamten..................................................... imJahrc.................. 
Kreis 
zu.....................................-. Amtt 
  
  
Zur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ordnungsstrafe 
bis zu 20 Mark nur diese grauen Quittungskarten verwendet werden.. y 
Invalidenversicherungsgesetz. 
#§. 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange 
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techaiker, Handlungsgehülfen und sonstige Angestellte, deren 
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, 
sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgtt 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei 
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich sowei, 
nicht durch Beschluß des Bundesraths (§. 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden istz; 
3. Personen, welche auf Grund des §. 3 Abs. 2 und F. 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht 
unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung 
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des F. 46 zu 
erneuern. 
  
  
*) Zu durchstreichen) wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten B führt. 
**) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken füc die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (F. 146). 
  
 
	        
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