Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht die Rein— 
schriften und trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrolen die er— 
forderlichen Anordnungen. Er verpflichtet eidlich die Beamten des Schiedsgerichts, 
soweit sie nicht bereits als Beamte der Versicherungsanstalt einen Diensteid ge- 
leistet haben, und übt über sie die unmittelbare Dienstaufsicht aus. Disziplinar= 
strafen gegen dieselben verhängt, sofern sie bei dem Schiedsgericht im Hauptamt 
angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im Uebrigen die ihnen im 
Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde (J. 104 Abs. 5 in Verbindung mit F. 83 
Abs. 1, 3 Satz 2 des Gesetzes). 
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern statutenmäßig zu gewährenden 
Bezüge fest und ist befugt, Beisitzer, welche die Wahl ohne zulässigen Grund 
ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich 
einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, mit Geld- 
strafen zu belegen (I. 104 Abs. 5 in Verbindung mit F. 83 Abs. 3 Satz l 
§. 90 Abs. 2, §. 94 des Gesetzes). 
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch 
Aenderung in ihren persönlichen Verhaltnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl- 
barkeit nachträglich wegfallen. 
Werden dem Vorsitzenden Thatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit eines 
Beisitzers ausschließen, oder sich als grobe Verletzungen seiner Amtspflicht dar- 
stellen, so hat er diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen nicht einzuberufen 
und ihn, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, seines 
Amtes zu entheben (G. 104 Abs. 5 in Verbindung mit FN. 91 des Gesetzes). 
Gegen die diese Enthebung ausserchende Verfügung, welche die derselben zu 
Grunde liegenden Thatsachen angeben muß, kann von dem Beisitzer innerhalb 
eines Monats nach der Justellung bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden oder bei 
dem Schiedsgerichte Beschwerde eingelegt werden. Der Vorsitzende hat die Be- 
schwerde unter Beifügung der Verhandlungen und einer Aeußerung unverzüglich 
der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen; diese entscheidet endgultig. Die 
Bestimmung des §. 114 Abs. 3 des Gesetzes findet entsprechende Anwendung. 
Die Fähigkeit eines Beisitzers, als solcher an einer Sitzung Theil zu nehmen, 
erlischt, sobald der Enthebungsbescheid rechtskräftig geworden ist. 
G. 3. 
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Die Bestimmungen in den I#. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die 
Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schieds- 
gerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch 
in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der 
Vorsitzende. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden 
hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter
	        
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