Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

699 
Reichs-Gesetzblatt. 
48. 
Inhalt: Gesetz, betreffend das Vereinswesen. S. 699. 
  
  
  
  
(Nr. 2630.) Gesetz, betreffend das Vereinswesen. Vom 11. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Inländische Vereine jeder Art dürfen mit einander in Verbindung treten. 
Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 11. Dezember 1899. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1899. 117 
  
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1899.
	        
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