d) Im Uebrigen richtet sich die Zusammenstellung des Zuges nach dem
jeweiligen Betriebsbedürfnisse, wobei zu beachten bleibt, daß die Offiziers-
wagen sich möglichst in der Mitte der Mannschaftswagen befinden.
Muß Futter in besonderen Wagen mitgeführt werden, so sind diese
zwischen den Mannschafts- und den Pferdewagen des zugehörenden
Truppentheils einzustellen.
Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials. 2. Der dienstleitende Beamte hat im Beisein des Zugführers mit dem
Transportführer oder einem hierzu beauftragten Offizier festzustellen, daß die vorgeschriebene
Wagenausrüstung und das Nothrampenmaterial vollzählig und in gutem Zustande
vorhanden sind. Hierdurch darf jedoch die fahrplanmäßige Abfahrt des Zuges nicht
verzögert werden.
3. War die Feststellung vor der Abfahrt nicht möglich, so ist sie bei dem
nächsten ausreichenden Halten nachzuholen; konnte sie weder vor der Abfahrt noch
unterwegs stattfinden, so wird bei späteren Ersatzansprüchen der etwa festgestellte
Verlust je zur Hälfte von der Militär- und Eisenbahnverwaltung getragen, falls nicht
nachgewiesen wird, daß nur einen Theil die Schuld an dem Verluste trifft.
Abfahrt und Verhalten während der Fahrt. 4. Der dienstthuende Stationsbeamte ist für die rechtzeitige Abfahrt verant-
wortlich und hat den Befehl dafür zu geben. Der Bahnhofs-Kommandant und der
Transportführer müssen daher ihre Anordnungen so treffen, daß von militärischer
Seite zu keiner Verzögerung der Abfahrt Anlaß gegeben wird.
5. Für die Einhaltung der Fahrzeiten und für die Sicherheit des Zuges sind
die zuständigen Eisenbahnbeamten und nicht der Transportführer verantwortlich.
6. Die militärischen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß die Mannschaften
während der Fahrt innerhalb der ihnen angewiesenen Wagenräume bleiben, daß sie
nicht die Köpfe, Arme oder Beine aus den Fenstern oder Thüren strecken, nicht die
aufschlagenden Seitenthüren öffnen, nicht Gegenstände hinauswerfen, nicht auf die
Trittstufen, Wagendächer u. s. w. steigen, nicht in den Thüröffnungen der Güter-
wagen und auf den Wagenborden sitzen, und daß sie in Wagen, worin sich Stroh
oder Futter befindet, sowie vor Allem auf den mit Sprengstoffen in Fahrzeugen
beladenen Wagen nicht Feuer machen oder rauchen.
Die Wagenlaternen dürfen nicht zum Feuernehmen benutzt werden. Mit
Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten. Auch ist darauf zu achten, daß nicht durch
den Funkenflug der Lokomotive Feuer in den Wagen entsteht.
7. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Zugtrennung,
Entgleisung oder dergl., unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines Ge-
fangenen, ist nach Möglichkeit die Aufmerksamkeit des Zug- und Streckenpersonals
zu erregen.
Anhalten auf freier Strecke. 8. Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so hat bei voraussichtlich mehr
als 5 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer den Anlaß und die voraus-
sichtliche Dauer des Haltens dem Transportführer mitzutheilen. Dieser hat alsdann
die zur Erhaltung der militärischen Ordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(Wegen des Ausladens auf freier Strecke s. §. 47, 10 ff.).