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S. 14.
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaat untere
und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind, steht der Landes-
Zentralbehörde zu.
G. 15. Z
Die bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen über die Rechte der
Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Eisenbahngeländes werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
g. 16.
Telegraphenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die Reichs-Telegraphen—
verwaltung, die Königlich bayerische und die Königlich württembergische Tele—
graphenverwaltung.
G. 17.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Telegraphenlinien, welche die
Militärverwaltung oder die Marineverwaltung für ihre Zwecke herstellen läßt,
entsprechende Anwendung.
S. 18.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann der Reichskanzler Anordnungen
treffen:
1. über das Maß der Ausästungen;
2. darüber, welche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne des F. 7
Abs. 1 als wesentlich anzusehen sind;
3. über die Anforderungen, welche an den Plan auf Grund des F.# 7
Abs. 1 im Einzelnen zu stellen sind;
4. über die unter Zuziehung der Betheiligten vorzunehmenden Ortsbesich-
tigungen und über die dabei entstehenden Kosten;
5. liber das Einspruchsverfahren und die dabei entstehenden Kosten;
6. über die Höhe der den Straßenbau= und Polizeibeamten zu gewährenden
Vergütungen für die im Interesse der Reichs-Telegraphenverwaltung
geforderten Dienstleistungen.
G. 19.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Auf die vorhandenen, zu öffentlichen Zwecken dienenden Linien der Tele-
graphenverwaltung (§§. 16 und 17) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit nicht
entgegenstehende besondere Vereinbarungen getroffen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1899.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.