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mehr als 7 Jahre bis einschließlich 8 Jahre /
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u. s. w. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr 3/# des innerhalb
der letzten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arbeitsverdienstes als
einmalige Entschädigung.
Gehälter oder Arbeitsverdienste, welche mehr als 5000 Mark pro
Jahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 Mark bei der Feststellung
der Entschadigung angerechnet werden.
Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder zum
Theil aus Antheilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäftsgewinne,
so werden diese Antheile mit dem Durchschnitte der vor der Verkündigung
dieses Gesetzes liegenden zwei Beschäftigungsjahre angesetzt.
Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate gedauert, so
wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt,
der nach dem durchschnittlich für den Tag bezogenen Gehalt oder
Arbeitsverdienste sich im Laufe eines Jahres ergeben hätte.
Von der Entschädigung sind die Bediensteten ausgeschlossen, die
von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Beschäftigungs-
verhältniß entsprechende Dienststelle von mindestens ihren bisherigen
Bezügen gleichkommenden Dienstbezügen übernommen werden.
Bei der Uebernahme in den Reichs-Postdienst ist den Bediensteten
die im Dienste der Privatpostanstalten verbrachte Dienstzeit so an-
zurechnen, als wenn sie im Dienste der Reichs-Postverwaltung thätig
gewesen wären.
Ist mit dem Antritt einer derartigen Stelle ein Wechsel des
Wohnorts verbunden, so werden die Umzugskosten ersetzt.
Anspruch auf obige Entschädigung haben auch diejenigen An-
gestellten, die nach der Einstellung in den Postdienst innerhalb drei
Monate, ohne sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht
zu haben, als ungeeignet entlassen werden müssen.
Artikel 5.
Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von
sechs Monaten bei einer Postbehörde schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt
mit dem 1. April 1900, für die im letzten Satze des Artikels 4 erwähnten An-
gestellten mit dem Tage der Entlassung aus dem Postdienste. Die Feststellung
der Entschädigung erfolgt für das Reichs-Postgebiet durch das Reichs-Postamt,
für Bayern und Württemberg durch die obere Postverwaltungsbehörde dieser
Staaten.