Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Versicherungsfreikarte für das Ralenderjzahr — — 
Nur für die Invalidenversicherung gültig. 
Vor= u. Zuname,) bei Frauen auch Geburtsnam 
Wohnort 
Hauptber)))rr. ,.........................................··............ 
geb.am zu...................................................................................... 
Es wird bescheinigt, 
a) daß der Inbaber bieser Karte in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder') anderweit selbständig 
erwirbt oder’') ohne Lobn oder Gehalt tbärig ist) 
b) daß für den Inhaber nicht bereits einhundert Wochenbeiträge entrichtet sind oder zu enmichten gewesen wären, wobel Krank- 
beitswochen oder militärische Dienstleistungen (§. 30 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) amurechnen sind) . 
o)daßan2unchmenist,dersnbabekwerdeinemobenbeaeichnecmJahreemwedkrnutmbestimmtenJohreszelteuinnlcht 
mehralömolfWochemoder’)zwarzubeliebigengahreszeitemaberinsgefammtannichtmebralsfünfzigeinzelnenTagen 
Lohnarbeit übernehmen. 
Auf die durch den Vundesrath von der Versicherungspflicht gemäß F. 4 Abs. 1 allgemein befreiten Dienstleistungen findet diese 
Karte keine Anwendung. 
  
*!) Das Nichtzutreffende ist zu durchstreichen. 
  
 
	        
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