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(Nr. 2638.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von
der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungs-
gesetzes. Vom 27. Dezember 1899.
Auf Grund des §F. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl.
S. 463) hat der Bundesrath beschlossen, daß es bei den unter dem 24. Dezember 1891
(Reichs-Gesetzbl. S. 399), 24. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) und 31. Dezember
1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) veröffentlichten Bestimmungen über die Befreiung
vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht mit den aus der nach-
stehenden Fassung sich ergebenden Veränderungen sein Bewenden behalten soll.
Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Ver-
sicherungspflicht begründende Beschäftigung (GI. 4 Abs. 1 des Invaliden-
versicherungsgesetzes) dann nicht anzusehen, "6“
1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt
nicht verrichten
a) nur gelegentlich t insbesondere zu gelegentlicher Aushüilfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen
ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung
zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit zu
zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse
steht,
verrichtet werden;
wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Ver-
sicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse zu einem
bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses
bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aus-
hülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden.
Dasselbe gilt
3. für Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder
Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung
von Verkehrs= oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach
ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über-
steigen werden;
4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Ein-
richtungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden,
welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine
Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird,
5. für Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnver-
waltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten
in letzteren vorübergehend beschäftigt werden;
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