Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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ffür Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Be- 
triebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in 
das Inland hinübergreifen; 
für Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im 
Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, sofern nicht 
diese Schiffe nach der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde 
des Beschäftigungsorts (F. 65 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes) 
im Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten; 
für Dienstleistungen auf Seeschiffen im Auslande, wenn sie von solchen 
Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 
für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malgyen, 
Zanzibariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen 
Seeschiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- 
oder westafrikanischen Gewässern sowie in dem Verkehre zwischen 
asiagtischen, australischen, ost= und westafrikanischen Häfen oder zwischen 
diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn 
es sich um den Dienst in den Kohlen= und Kesselräumen der Dampf- 
schiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich 
die Rückfahrt ausbedungen ist. 
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit 
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in 
Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung 
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im In- 
lande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß 
in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Invalidenversicherungs- 
gesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
Berlin, den 27. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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