Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Abweichungen von der Verkehrs- Ordnung. 19. Zu den Vorschriften der Verk. O. Anlage B werden wegen der in   
Packgefäßen verladenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände folgende Ab-   
weichungen festgesetzt:  
Zu Ziffer XXXVa.  
a) Zu 4. Hierzu rechnen auch die Zündladungen zu Geschoßzündern aller Arten. 
Wegen gepreßter Schießbaumwolle (Schießwolle) der Marine mit 12 bis 
15 Prozent Wassergehalt s. die Bestimmungen zu Zif. XXXIX. 
b) Zu A. Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung 
sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung 
sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen. 
c) Zu A zu 4 (3) und D (4). Das Verbot, wonach Schießbaumwolle (Schießwolle) 
weder mit Zündern versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verladen, 
noch in demselben Wagen untergebracht werden darf, bezieht sich nicht 
auf Zündladungen zu Geschoßzündern, auf geladene Mundlochbuchsen oder 
  
  
auf geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zündladung. 
d) Zu A zu 5 (1) und (3). Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für die 
Sprengladung anzusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoß- 
körpern ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief u. s. w. 
 Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig. 
e) Zu B (1) und (3), C (1)  D (1) und (2), E (1), F (1), (3) und (4) und   G. Die zur 
Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser 
u. dergl. nöthigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder die zu ihrem Füllen 
erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende Schießbaumwolle (Schieß- 
wolle) oder Sprengmunition C/88, dürfen in dringlichen Fällen als Eilgute 
aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, einschließlich der nur zur Personen- 
beförderung des öffentlichen Verkehrs dienenden, befördert werden, mit letzteren 
jedoch in der Regel nur, wenn diese zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, 
und nur unter militärischer Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung 
in einem und, wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarz.- 
pulver und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88 mitgeführt 
werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen und zwar Schießbaumwolle (Schieß- 
wolle) oder Sprengmunition C/88 in einem Wagen für sich. In den Wagen ist 
je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegenstände oder Personen 
nicht mitaufgenommen werden dürfen. Die Sprengmittel müssen vorschrifts- 
mäßig verpackt, die Packgefäße fest verladen und unter, auf und 
zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein*.) Die Fenster und sonstigen 
Oeffnungen der mit den Sprengmitteln beladenen Wagenräume müssen verschlossen 
gehalten werden; die Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in 
demselben Wagen untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen. 
  
*) Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition C/88 gehörigen Zünder sind 
in den Taschen oder Tornistern der Begleitmannschaft fortzuschaffen. 
  
	        
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