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s. 51.
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift:
„Das Reichs- Versicherungsamt.“. Dabei ist, soweit es sich nicht um gemeinsame
Angelegenbeiten oder um Urtheile der Senate (G. 44) handelt, die in Betracht
kommende Abtheilung zu bezeichnen (Abtheilung für Unfallversicherung, Abtheilung
für Invalidenversicherung).
G 52.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Reichs-Versicherungsamt dem
Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einen Geschäftsbericht einzureichen.
6. 53.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1900 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte verlieren die Verordnungen, betreffend die Formen
des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, vom
5. August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) und 13. November 1887 (Reichs-
Gesetzbl. S. 523) sowie die Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens
und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheien
der Invalidenversicherung, vom 6. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 687)
ihre Geltung.
Die erstmalige Bestimmung der Mitglieder des erweiterten Senats (. 24
Abs. 2) gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1901.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 19. Oktober 1900.
—— Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.