Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Entscheidungen sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer 
Verkündung den Parteien zugestellt werden. 
s. 26. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des 
Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde bestimmt wird. 
III. Besondere Vorschriften über das Verfahren bei Auträgen auf 
anderweite Feststellung der Unfallentschädigungen. 
g. 27. 
Der im §. 88 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §. 94 Abs. 3 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, I. 92 Abs. 3 des 
See-Unfallversicherungsgesetzes vorgesehene Antrag auf anderweite Feststellung 
einer Entschädigung ist seitens der Berufsgenossenschaft oder der Ausführungs- 
behörde beim Schiedsgerichte schriftlich zu stellen. 
Der Verletzte kann den Antrag schriftlich oder zu Protokoll des Schieds- 
gerichts oder einer anderen inländischen Behörde oder eines Genossenschaftsorgans 
beziehungsweise eines deutschen Seemannsamts im Auslande stellen. Diese Stellen 
haben den Antrag ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Zuständig ist dasjenige Schiedsgericht, das gemäß F. 5 dieser Verordnung 
zuständig sein würde, falls es sich um die Einlegung der Berufung handelte. 
Dem Antrage der Berufsgenossenschaft oder Ausführungsbehörde sind die 
Vorverhandlungen beizufügen. Die Unterlagen, auf Grund deren die Herab- 
setzung oder Aufhebung erfolgen soll, sind besonders hervorzuheben. 
Der Verletzte hat in seinem Antrage die Unterlagen, auf Grund deren 
die Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente begehrt wird, glaubhaft zu 
machen. 
Bei schriftlicher Stellung sind dem Antrag und seinen Unterlagen Ab- 
schriften beizufügen. 
28. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, 
so entscheidet das Reichs= oder Landes-Versicherungsamt (F. 6). 
S. 29. 
Der Zeitpunkt des Einganges ist sofort auf dem Antrag und auf dessen 
Abschrift zu bemerken. Ist dem Antrag eine Abschrift nicht beigefügt, so ist 
eine solche zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen. 
Die Bestimmungen des F. 7 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung. 
G 30. 
Nach Eingang des Antrags hat der Vorsitzende die Vorverhandlungen, 
auch diejenigen des Reichs= oder Landes-Versicherungsamts, falls bei demselben 
früher ein Verfahren anhängig gewesen ist, einzufordern.
	        
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