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(Nr. 2740.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerb—
lichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom
29. November 1900.
Auf Grund des §. 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vor—
behaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen,
in dem Verzeichnisse der einer besonderen Genehmigung bedürfenden
gewerblichen Anlagen (I. 16 Abs. 2 a. a. O.) die Worte „Kalk-, Liegel-
und Gipsöfen“" durch folgende Worte zu ersetzen: „Anlagen zur Her-
stellung von Cement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, von Ziegel-
steinen und anderen gebrannten Thonwaaren“.
Berlin, den 29. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadoweky.
(Nr. 2741.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf See-
schiffen. Vom 8. Dezember 1900.
Auf Grund des 8. 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Abblendung der
Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom
16. Oktober 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1003) wird die nachfolgende Bekannt-
machung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, erlassen.
S. 1.
Beschaffenbeit der Laternen.
Die Positionslaternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie
weder durch den Wind, noch durch die Bewegungen des Schiffes, noch durch
eindringendes Wasser verlöscht werden. Die Luftzuführung muß ausreichen, um
ein gutes Brennen des Lichtes zu ermöglichen.
S. 2.
· a. Verwendung von Linsen.
Die Positionslaternen müssen mit richtig konstruirten und geschliffenen,
kreisförmig gekrümmten Linsen versehen sein. Der nicht durch die Fassung ab-
geblendete Theil der Linse muß bei den Toplaternen 20 Kompaßstriche = 225 Grad,
bei den Seitenlaternen 10 Kompaßstriche = 112½ Grad betragen.