Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

142  1849.

5.  11#.

Jedes  Haus  hat  das  Recht,  seine  Mitglieder  wegen  unwürdigen  Verhaltens
  im  Hause  zu  bestrafen  und  dußersten  Falls  auszuschließen.  Das  Nähere  bestimmt
  die  Geschaäftsordnung  jedes  Hauses.

Eine  Ausschließung  kann  nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  eine  Mehrheit
  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  sich  dafür  entscheidet.

S.  115.
Weder  Ueberbringer  von  Bittschriften  noch  überhaupt  Deputationen  sollen  in
den  Hausern  zugelassen  werden.
#  116.
Jedes  Haus  hat  das  Recht,  sich  seine  Geschäftsordnung  selbst  zu  geben.  Die
geschaftlichen  Beziehungen  zwischen  beiden  Hausern  werden  durch  Uebereinkunft
beider  Hauser  geordnet.

Artikel  VIII.
K.  117.
Ein  Mitglied  des  Reichstages  darf  während  der  Dauer  der  Sitzungsperiode
ohne  Zustimmung  des  Hauses,  zu  walchem  es  gehört,  wegen  strafrechtlicher  Anschuldigungen
  weder  verhaftek,  noch  in  Untersuchung  gezogen  werden,  mit  alleiniger
Ausnahme  der  Ergreifung  auf  frischer  That.

h.  118.
In  diesem  letzteren  Falle  ist  dem  betreffenden  Hause  von  der  angeordneten
Maßregel  sofort  Kenmniß  zu  geben.  Es  steht  demselben  zu,  die  Aufhebung  der
Haft  oder  Untersuchung  bis  zum  Schlusse  der  Sitzungsperiode  zu  verfügen.

K.  119.  ,

Dieselbe  Befugniß  steht  jedem  Hause  in  Betreff  einer  Verhaftung  oder  Untersuchung
  zu,  welche  uͤber  ein  Mitglied  desselben  zur  Zeit  seiner  Wahl  verhaͤngt  gewesen,
  oder  nach  dieser  bis  zur  Eroͤffnung  der  Sitzungen  verhaͤngt  worden  ist.

g.  120.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Autübung  seines  Berufes  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich
oder  disciplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verant·
wortung  gezogen  werden.