Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  52.  Nebenrechte  aus  der  Anstaltsnutzung.  503

Gegenleistungen  dieser  Art  bezweckt  auch  das  privatwirtschaftlich
  betriebene  Unternehmen:  seine  Leistungen  sind  überhaupt
nur  zu  gewinnen  dadurch,  daß  es  durch  die  Übernahme  der  Gegenleistung
  in  Bewegung  gesetzt  wird,  und  ihre  Höhe  bemißt  sich  in
erster  Linie  nach  den  durch  Angebot  und  Nachfrage  eröffneten
Möglichkeiten.

Das  öffentliche  Unternehmen,  das  des  Gemeinwohls  halber  tätig
wird,  bedarf  keines  solchen  Anreizes,  um  tätig  zu  werden.  Es
arbeitet  vielfach  auch  ohne  Gegenleistung,  zur  Förderung  von
Kunst  und  Wissenschaft,  zur  Hebung  der  Volkskreise,  die  dessen
hedürfen,  zu  reiner  Wohltätigkeit  oder  wo  sonst  es  dem  Zwecke
entspricht,  und  zieht  keine  Folgerungen  daraus,  daß  Einzelnen
besondere  Vorteile  auf  diese  Weise  zugewendet  werden.  Soweit
aber  nicht  um  der  Sache  willen  ein  Verzicht  auf  Gegenleistung
angezeigt  sein  mag,  können  Gebühren  erhoben  werden.  Ja,  sie
sollen  erhoben  werden,  denn  sie  entsprechen  einer  Forderung  der
natürlichen  Billigkeit,  wie  sie  auf  dem  Boden  des  Öffenthaben

  es  hier  nur  mit  der  ersteren  zu  tun.  Wegen  der  anderen  vgl.  unten  $  53,
IBn.2.

Um  die  beiden  Arten  auseinanderzuhalten,  bedient  man  sich  verschiedener
Bezeichnungen.  Wagner,  Fin.Wiss.  I  $  96  f.,  unterscheidet  „Rechtsgebühren“
für  die  Kostenverursachung,  „Verwaltungsgebühren“  für  die  Nutzungsgewährung.
Toepfer,  in  Fin.Arch.  XXVI  S.  49  ff.,  setzt  dafür  „Verwaltungsgebühren“  und
„Benutzungsgebühren“,  letztere  den  Verwaltungsgebühren  Wagners  entsprechend.
So  auch  Moll,  Über‘Gebühren  S.  30  u.  40;  Meissinger,  in  Fin.Arch.  XXX
S.  578.  Für  die  Kostenverursachungsgebühren  bedient  man  sich  wohl  auch  des
Ausdruckes  „Amtsgebühr“,  weil  hier  ein  Amt  benutzt  wird.  Das  ist  aber  doch
wohl  auch  bei  den  Benutzungsgebühren  für  Schulen,  Krankenhäuser,  Eichämter
der  Fall.  Eher  rechtfertigt  sich  der  Name  unter  dem  Gesichtspunkt,  daB  die  Gebühr
  hier  nicht  an  den  Vorteil  anknüpft,  den  der  Pflichtige  aus  dem  staatlichen
Unternehmen  zieht,  sondern  an  den  Aufwand,  den  der  Staat  für  ihn  und  seinesgleichen
  machen  muß,  wobei  an  seinen  Aufwaud  für  die  erforderlichen  Beamten  in
erster  Linie  gedacht  wird.  —  Bei  den  Juristen  ist  sehr  beliebt  die  Unterscheidung
der  Gebühr,  je  nachdem  sie  gesetzt  ist  auf  Inanspruchnahme  an  „öffentlichen  Veranstaltungen“
  oder  von  „öffentlichen  Organen“.  So  v.  Bitter,  Handwörterb.  d,
Preuß.  Verw.R.  1  S.  650;  Gerlach  in  Wörterb.  d.  St.  u.  Verw.R.  I  S.  650;
G.  Meyer,  Verw.R.  (1885)  II  S.  185.  Der  Begründer  dieser  Ausdrucksweise  ist
wohl  L.  Stein,  Fin.Wiss.  I  S.  302:  „Das  Gebührenwesen  entsteht  da,  wo  die  an
sich  für  das  gesamte  Leben  bestehenden  Organe  oder  Anstalten  für  das
wirtschaftliche  Interesse  eines  Einzelnen  tätig  werden“.  Auch  in  das  Preuß.  Kom.-Abg.Ges.
  v.  14.  Juli  1893  $  6  Abs.  2  ist  diese  Ausdrucksweise  übergegangen.  Sie
ist  gänzlich  wertlos.  Bei  allen  öffentlichen  Anstalten  wird  irgendein  „Organ“  tätig,
damit  man  sie  benutzen  könne,  und  ebenso  setzt  die  Kostenverarsachung  wieder

irgendein  „Organ“  in  Bewegung.