Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

84  1774.  1829.

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Herzoglum  des  heiligen  römischen  Reiches  und  fürstlichen  Thronlehen  unter  dem  Stamin  Oldenburg
vereinigt  und  gemäß  der  Abrede  der  Parteien  wurde  auch  die  Virilstimmc,  die  Holstein-Goitorp
bisher  im  Reichsfürstenrat  besessen  hatle,  und  dic  eigentlich  mit  der  Abtretung  der  fraglichen  Lande
auf  Dänemark  hätle  übergehen  müssen,  auf  Oldenburg  übertragen.  Seitdem  hieß  diese  Stimme
Holstein-Oldenburg,  sjeildem  bildeten  die  Stammlande  ein  Herzogtum  unter  dem  Spezialhaus
Schleswig-Holstein-Gottorp--Oldenburg.

&-.  Das  Herzogtum  Oldenburg  von  1774—1829.  Der  erste  Herzog  von  Oldenburg  aus  dem
Hause  Holstein-Gottorp,  Friedrich  August,  starb  am  6.  Juli  1785.  Da  sein  einziger  Sohn  (Peter
Friedrich  Wilhelm  7  1823)  geisteskrank  war,  folgte  ihm  als  Landesadministrator  an  dessen  Stelle
sein  Nesse  Peter  Friedrich  Ludwig,  der  schon  zu  seinen  Lebzciten  in  Lübeck  vom  Domkapitel  zum
Coadintor  gewählt,  jetzt  auch  an  Stelle  des  Oheims  Fürstbischof  von  Lübeck  wurde.  Die  Verbindung
des  Fürstbistums  Lübeck  mit  dem  Herzogtum  Oldenburg  sollte  jetzt  eine  dauernde  werden.  Bis  zum
Beginn  des  1F.  Jahrhunderts  war  auch  nach  der  Rejormation  das  Bistum  Lübeck  ein  besonderes
vom  Herzogtum  Holstein  wie  von  der  freien  Reichsstadt  Lübeck  getreuntes  reichsunmittelbares
Territorium  mit  Reichsstandschaft  geblieben,  in  dem  wie  in  anderen  bischöflichen  Territorien  die
Wahl  des  Landesherrn  dem  Domkapitel  zustand.  Seit  dem  Jahre  1586,  wo  der  Stammvater  der
Gotlorper  Linie  Herzog  Adolf  zum  Bischof  von  Lübeck  gewähll  war,  war  die  Wahl  siets  auf  Glieder
des  Hauses  Holstein-Goltorp  gesallen.  Im  Zusammenhang  mit  dem  Westfälischen  Frieden  war
schon  der  dauernde  Erwerb  des  Bistums  für  die  Gottorper  Linie  vorbereitet,  es  kam  nämlich  zum
Danke  dafür,  daß  diese  Familie  das  Bistum  vor  der  Säkularisation  bewahrl,  im  Jahre  1647  ein
Vertrag  zwischen  dem  damaligen  Bischof  Herzog  Hans  von  Holstein-Gottorp  und  dem  Domkapitel
zustande,  in  dem  sich  dieses  verpflichtete,  in  den  nächsten  sechs  Erledigungsfällen  des  bischöflichen
Stuhles  wiederum  die  Wahl  aus  einen  Gottorper  Prinzen  zu  lenken,  allerdings  sollte  es  nicht  der
in  Schleswig-Holstein  regierende  Herr  sein.  Seit  Christian  August  (11726)  war  deshalb  die  Würde
des  Bischofs  von  Lübeck  immer  in  der  von  ihm  begründeten  jüngeren  Linie  des  Hauses  Holstein-Gotiorp,
  die  deshalb  die  bischöfliche  genannt  wurde.  Jetztt  wurde  durch  den  Reichsdeputationshaupischluß
  vom  25.  Februar  1803  das  Bistum  Lübeck  aufgehoben  und  mit  dem  domkapilularischen
Teile  als  weltliches  Erbfürstentum  dem  bisherigen  Bischof  Peter  Friedrich  Ludwig  überwiesen,
der  für  seinen  geisteskranken  Velter  das  Herzogtum  Oldenburg  regierte.  Damals  blieb  aber  das
Fürstentum  Lübeck  nach  Verfassung  und  Verwaltung  vom  Herzogtum  Oldenburg  gelrennt.  Cleichzeitig
  erhielt  Oldenburg  das  hannoversche  Amt  Wildeshausen  und  die  zum  ehemaligen  Fürstbistum
Münster  gehörigen  Aemter  Vechta  und  Cloppenburg,  die  noch  heute  geographisch  zum  Münsterland
gerechnet  werden.  Diese  drei  Bezirke  wurden  mit  dem  Herzogtum  Oldenburg  vereinigt.  Gegen
diese  Gebietserweiterungen  mußte  Oldenburg  in  die  Aufhebung  des  Weserzolles  in  Elsileth  willigen,
der  vom  l.  Jannar  1803  an  oder  noch  auf  10  Jahre  erhoben  werden  sollte,  serner  das  sogen.  Grolland
  an  die  Reichsstadt  Mremen  und  ceinige  lleinere  Besitzungen  des  Hochstifts  Lübeck  an  die  Reichsstadt
  Lübec  abtreten.

Obgleich  der  Herzog  Peter  Friedrich  Ludwig  als  Regent  von  Oldenburg  und  Fürst  von  Lübeck
am  11.  Okt.  1808  dem  Rheinbund  beigetreten  war,  wurden  doch  auch  seine  Lande  durch  ein  Senatskonfult
  vom  13.  Dez.  1810  dem  französischen  Kaiserreich  einverleibt.  Erst  am  1.  Dez.  1813  konnic
der  legitime  Regent  zurückkehren  und  die  Herrschaft  wieder  für  sich  übernehmen.  Seit  1814  führte
Peier  Friedrich  Ludwig  auch  die  Verwaltung  der  Herrschaft  Jever.  Wie  oben  gesagt,  war  diese
beim  Tode  des  letzten  Vertreters  der  gräflichen  Linie  Anton  Günther,  1667  an  dessen  Schwestersohn,
  den  Fürsten  von  Anhall-Zerbst,  gefallen.  Nach  dem  Aussterben  dieses  Herrscherhauses  im
Mauncsstamm  war  diese  Herrschaft  an  Katharina  II.  von  Rußland,  eine  Prinzessin  von  Anhalt-Zerbst,
  dann  an  ihren  Sohn,  den  Kaiser  Paul  und  damit  an  den  russischen  Zweig  des  Hauses  Gotlorp
  gefsallen.  Durch  ein  späteres  Zessionsinstrument  vom  13.  April  1818  hal  dann  der  Kaiser  von
Rußland  die  Herrschaft  mit  allen  Sonveränetätsrechten  auf  Oldenburg  übertragen,  mil  dem  sie  vercinigt
  wurde.  Andere  Gebietserwerbungen  wurden  auf  dem  Wiener  Kongreß  vorbereitet.  Es
wurde  hier  einmal  Oldenburg  in  Arl.  33  der  Kongreßakle  zur  besseren  Abrundung  seines  Landes
die  Abtretung  eines  Distriktes  von  5000  Seelen  von  Hannover  zugesagt,  welches  Versprechen  durch
cinen  Vertrag  vom  4.  Februar  1817  mil  Haunover  seine  Erfüllung  sand.  Außerdem  sicherten
Art.  40  und  50  der  Kongressakte  Oldenburg  noch  einen  Distrikt  von  20  000  Seelen  im  ehemaligen
französischen  Saardepartement  zu.  Tatsächlich  wurde  dann  dort  ein  entsprechender  Teil  von  ctwa
5  Quadratmeilen  zu  einem  besonderen  Territorium  zurechtgeschnitten,  durch  einen  Vertrag  zwischen
Preußen  und  Oldenburg  vom  9.  April  1817  an  Oldenburg  übergeben  und  von  diesem  am  16.
April  1817  in  Besitz  genommen,  aber  getrennt  verwallet.  Historisch  bestehl  dieses  Gebiet  aus  einem
Teil  der  Grasschaft  Sponheim,  die  früher  einer  Linie  von  Pfalz-Zweibrücken  gehört  hatte,  aus  der