84 1774. 1829.
Vi
Herzoglum des heiligen römischen Reiches und fürstlichen Thronlehen unter dem Stamin Oldenburg
vereinigt und gemäß der Abrede der Parteien wurde auch die Virilstimmc, die Holstein-Goitorp
bisher im Reichsfürstenrat besessen hatle, und dic eigentlich mit der Abtretung der fraglichen Lande
auf Dänemark hätle übergehen müssen, auf Oldenburg übertragen. Seitdem hieß diese Stimme
Holstein-Oldenburg, sjeildem bildeten die Stammlande ein Herzogtum unter dem Spezialhaus
Schleswig-Holstein-Gottorp--Oldenburg.
&-. Das Herzogtum Oldenburg von 1774—1829. Der erste Herzog von Oldenburg aus dem
Hause Holstein-Gottorp, Friedrich August, starb am 6. Juli 1785. Da sein einziger Sohn (Peter
Friedrich Wilhelm 7 1823) geisteskrank war, folgte ihm als Landesadministrator an dessen Stelle
sein Nesse Peter Friedrich Ludwig, der schon zu seinen Lebzciten in Lübeck vom Domkapitel zum
Coadintor gewählt, jetzt auch an Stelle des Oheims Fürstbischof von Lübeck wurde. Die Verbindung
des Fürstbistums Lübeck mit dem Herzogtum Oldenburg sollte jetzt eine dauernde werden. Bis zum
Beginn des 1F. Jahrhunderts war auch nach der Rejormation das Bistum Lübeck ein besonderes
vom Herzogtum Holstein wie von der freien Reichsstadt Lübeck getreuntes reichsunmittelbares
Territorium mit Reichsstandschaft geblieben, in dem wie in anderen bischöflichen Territorien die
Wahl des Landesherrn dem Domkapitel zustand. Seit dem Jahre 1586, wo der Stammvater der
Gotlorper Linie Herzog Adolf zum Bischof von Lübeck gewähll war, war die Wahl siets auf Glieder
des Hauses Holstein-Goltorp gesallen. Im Zusammenhang mit dem Westfälischen Frieden war
schon der dauernde Erwerb des Bistums für die Gottorper Linie vorbereitet, es kam nämlich zum
Danke dafür, daß diese Familie das Bistum vor der Säkularisation bewahrl, im Jahre 1647 ein
Vertrag zwischen dem damaligen Bischof Herzog Hans von Holstein-Gottorp und dem Domkapitel
zustande, in dem sich dieses verpflichtete, in den nächsten sechs Erledigungsfällen des bischöflichen
Stuhles wiederum die Wahl aus einen Gottorper Prinzen zu lenken, allerdings sollte es nicht der
in Schleswig-Holstein regierende Herr sein. Seit Christian August (11726) war deshalb die Würde
des Bischofs von Lübeck immer in der von ihm begründeten jüngeren Linie des Hauses Holstein-Gotiorp,
die deshalb die bischöfliche genannt wurde. Jetztt wurde durch den Reichsdeputationshaupischluß
vom 25. Februar 1803 das Bistum Lübeck aufgehoben und mit dem domkapilularischen
Teile als weltliches Erbfürstentum dem bisherigen Bischof Peter Friedrich Ludwig überwiesen,
der für seinen geisteskranken Velter das Herzogtum Oldenburg regierte. Damals blieb aber das
Fürstentum Lübeck nach Verfassung und Verwaltung vom Herzogtum Oldenburg gelrennt. Cleichzeitig
erhielt Oldenburg das hannoversche Amt Wildeshausen und die zum ehemaligen Fürstbistum
Münster gehörigen Aemter Vechta und Cloppenburg, die noch heute geographisch zum Münsterland
gerechnet werden. Diese drei Bezirke wurden mit dem Herzogtum Oldenburg vereinigt. Gegen
diese Gebietserweiterungen mußte Oldenburg in die Aufhebung des Weserzolles in Elsileth willigen,
der vom l. Jannar 1803 an oder noch auf 10 Jahre erhoben werden sollte, serner das sogen. Grolland
an die Reichsstadt Mremen und ceinige lleinere Besitzungen des Hochstifts Lübeck an die Reichsstadt
Lübec abtreten.
Obgleich der Herzog Peter Friedrich Ludwig als Regent von Oldenburg und Fürst von Lübeck
am 11. Okt. 1808 dem Rheinbund beigetreten war, wurden doch auch seine Lande durch ein Senatskonfult
vom 13. Dez. 1810 dem französischen Kaiserreich einverleibt. Erst am 1. Dez. 1813 konnic
der legitime Regent zurückkehren und die Herrschaft wieder für sich übernehmen. Seit 1814 führte
Peier Friedrich Ludwig auch die Verwaltung der Herrschaft Jever. Wie oben gesagt, war diese
beim Tode des letzten Vertreters der gräflichen Linie Anton Günther, 1667 an dessen Schwestersohn,
den Fürsten von Anhall-Zerbst, gefallen. Nach dem Aussterben dieses Herrscherhauses im
Mauncsstamm war diese Herrschaft an Katharina II. von Rußland, eine Prinzessin von Anhalt-Zerbst,
dann an ihren Sohn, den Kaiser Paul und damit an den russischen Zweig des Hauses Gotlorp
gefsallen. Durch ein späteres Zessionsinstrument vom 13. April 1818 hal dann der Kaiser von
Rußland die Herrschaft mit allen Sonveränetätsrechten auf Oldenburg übertragen, mil dem sie vercinigt
wurde. Andere Gebietserwerbungen wurden auf dem Wiener Kongreß vorbereitet. Es
wurde hier einmal Oldenburg in Arl. 33 der Kongreßakle zur besseren Abrundung seines Landes
die Abtretung eines Distriktes von 5000 Seelen von Hannover zugesagt, welches Versprechen durch
cinen Vertrag vom 4. Februar 1817 mil Haunover seine Erfüllung sand. Außerdem sicherten
Art. 40 und 50 der Kongressakte Oldenburg noch einen Distrikt von 20 000 Seelen im ehemaligen
französischen Saardepartement zu. Tatsächlich wurde dann dort ein entsprechender Teil von ctwa
5 Quadratmeilen zu einem besonderen Territorium zurechtgeschnitten, durch einen Vertrag zwischen
Preußen und Oldenburg vom 9. April 1817 an Oldenburg übergeben und von diesem am 16.
April 1817 in Besitz genommen, aber getrennt verwallet. Historisch bestehl dieses Gebiet aus einem
Teil der Grasschaft Sponheim, die früher einer Linie von Pfalz-Zweibrücken gehört hatte, aus der