52 III. Der Kaiser und der Bundesrat.
Der Kaiser als Inhaber von Funktionen der Reichsgewalt
ist staatsrechtlich unverantwortlich. Aber seine Anordnungen
und Verfügungen, die er im Namen des Reiches zu erlassen
hat, sind nur rechtsgültig, wenn sie von dem Reichskanzler
gegengezeichnet werden, der dadurch die Verantwortlichkeit für die
kaiserlichen Willenserklärungen übernimmt (Art. 17). Obgleich
der Art. 17 ganz allgemein von den Anordnungen und Verfügungen
des Kaisers spricht, so gibt es von dem soeben angeführten
Satze doch eine wichtige Ausnahme. Daß die Verfassung
sie nicht ausdrücklich hervorhebt, erklärt sich aus ihrer
Entstehungsgeschichte. Die Anordnungen und Verfügungen,
die der Kaiser in Ausübung des militärischen Oberbefehls, der
ihm über die gesamte Land= und Seemacht des Reiches zusteht,
erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des
Reichskanzlers nicht. Für sie gibt es eine rechtlich verantwortliche
Person überhaupt nicht. In der Verfassung des
Norddeutschen Bundes trat dies auch äußerlich hervor. Sie
hatte die Funktionen geschieden, welche dem Präsidium des
Bundes zustehen, und diejenigen, welche dem König von Preußen
als Inhaber des Oberbefehls über die Bundeskriegsmarine
(Art. 53) und als Bundesfeldherr (Art. 63) zustehen. Nur
die Anordnungen des Bundespräsidiums bedurften der Gegenzeichnung
des Reichskanzlers (Art. 17), nicht aber die Anordnungen
des Oberbefehls über die Marine und das Landheer.
In der Reichsverfassung ist der Titel „Deutscher Kaiser“ an die
Stelle des Inhabers des Oberbefehls über die Kriegsmarine
des Reiches und des Bundesfeldherrn getreten (Art. 53, 63).
Es ist aber zweifellos und unbestritten, daß der Art. 17 auf
die Anordnungen und Verfügungen, die der Kaiser in Ausübung
des Oberbefehls erläßt, sich nicht bezieht.
Der Kaiser ist nicht Monarch des Reiches, aber er ist es,
der das Reich persönlich zu vertreten hat. Ihm stehen deshalb
auch im ganzen Reiche die persönlichen Ehrenrechte eines
Monarchen zu, und er ist in dem ganzen Reiche gegen Hochverrat,
Tätlichkeiten und Beleidigungen in derselben Weise durch
höhere Strafandrohungen geschützt, wie die einzelnen Landesherren
in ihrem Bundesstaate (Strafgesetzbuch §§ 80, 94, 95).
Da es ferner zu den Funktionen des Kaisers gehört, das Reich
völkerrechtlich anderen Staaten gegenüber zu vertreten, so wird
ihm auch nicht bloß in seiner Eigenschaft als König von Preußen,