Metadata : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

52  III.  Der  Kaiser  und  der  Bundesrat.

Der  Kaiser  als  Inhaber  von  Funktionen  der  Reichsgewalt
ist  staatsrechtlich  unverantwortlich.  Aber  seine  Anordnungen
und  Verfügungen,  die  er  im  Namen  des  Reiches  zu  erlassen
hat,  sind  nur  rechtsgültig,  wenn  sie  von  dem  Reichskanzler
gegengezeichnet  werden,  der  dadurch  die  Verantwortlichkeit  für  die
kaiserlichen  Willenserklärungen  übernimmt  (Art.  17).  Obgleich
der  Art.  17  ganz  allgemein  von  den  Anordnungen  und  Verfügungen
  des  Kaisers  spricht,  so  gibt  es  von  dem  soeben  angeführten
  Satze  doch  eine  wichtige  Ausnahme.  Daß  die  Verfassung
  sie  nicht  ausdrücklich  hervorhebt,  erklärt  sich  aus  ihrer
Entstehungsgeschichte.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen,
die  der  Kaiser  in  Ausübung  des  militärischen  Oberbefehls,  der
ihm  über  die  gesamte  Land=  und  Seemacht  des  Reiches  zusteht,
erläßt,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des
Reichskanzlers  nicht.  Für  sie  gibt  es  eine  rechtlich  verantwortliche
  Person  überhaupt  nicht.  In  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  trat  dies  auch  äußerlich  hervor.  Sie
hatte  die  Funktionen  geschieden,  welche  dem  Präsidium  des
Bundes  zustehen,  und  diejenigen,  welche  dem  König  von  Preußen
als  Inhaber  des  Oberbefehls  über  die  Bundeskriegsmarine
(Art.  53)  und  als  Bundesfeldherr  (Art.  63)  zustehen.  Nur
die  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  bedurften  der  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers  (Art.  17),  nicht  aber  die  Anordnungen
  des  Oberbefehls  über  die  Marine  und  das  Landheer.
In  der  Reichsverfassung  ist  der  Titel  „Deutscher  Kaiser“  an  die
Stelle  des  Inhabers  des  Oberbefehls  über  die  Kriegsmarine
des  Reiches  und  des  Bundesfeldherrn  getreten  (Art.  53,  63).
Es  ist  aber  zweifellos  und  unbestritten,  daß  der  Art.  17  auf
die  Anordnungen  und  Verfügungen,  die  der  Kaiser  in  Ausübung
des  Oberbefehls  erläßt,  sich  nicht  bezieht.

Der  Kaiser  ist  nicht  Monarch  des  Reiches,  aber  er  ist  es,
der  das  Reich  persönlich  zu  vertreten  hat.  Ihm  stehen  deshalb
  auch  im  ganzen  Reiche  die  persönlichen  Ehrenrechte  eines
Monarchen  zu,  und  er  ist  in  dem  ganzen  Reiche  gegen  Hochverrat,
  Tätlichkeiten  und  Beleidigungen  in  derselben  Weise  durch
höhere  Strafandrohungen  geschützt,  wie  die  einzelnen  Landesherren
  in  ihrem  Bundesstaate  (Strafgesetzbuch  §§  80,  94,  95).
Da  es  ferner  zu  den  Funktionen  des  Kaisers  gehört,  das  Reich
völkerrechtlich  anderen  Staaten  gegenüber  zu  vertreten,  so  wird
ihm  auch  nicht  bloß  in  seiner  Eigenschaft  als  König  von  Preußen,