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Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers (Aus-
wärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung), wer als Eingeborener im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit
. 1) zu unterstellen sind.
9. 3.
Die nach §J. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, für die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, einschließlich
des Bergwerkseigenthums, maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung.
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) und mit dessen Ge-
nehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres befugt, die zur Regelung
dieser Verhältnisse erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
S. 4.
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei-
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
oder zu den in I#. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen
gehört.
G. 5.
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge-
hörenden Sachen wird der Gerichtsbehörde erster Instanz in Apia übertragen.
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im N. 28
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafthaten gelten.
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Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird für das Schutzgebiet an Stelle
des Reichsgerichts (Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit 99. 18, 36, 43) eine
Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Apia errichtet, welche aus dem zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und
vier Beisitzern besteht.
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §J. 6
Abs. 2, IS. 7, 8, 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende
Anwendung.
Auf das Verfahren in der Berufungs= und Beschwerdeinstanz finden, soweit
für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster
Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die N. 9 und 28
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleiben außer Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten erfolgt die Entscheidung
über das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die
angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In den im JN. 5 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in der
Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenbeit
des Vertheidigers erforderlich; der I. 145 der Strafprozeßordnung findet An-
wendung.