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Reichs-Gesetzblatt.
13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1900. S. 139.—
Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 1900 zur Schulden-
tilgung. S. 173. — Gesesß, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf
das Rechnungsjahr 1900. S. 174.
(Nr. 2661.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1900. Vom 30. März 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
F. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1900 bis 31. März 1901 wird, wie folgt, fest-
gestellt:
in Ausgabe
auf 2059 825 412 Mark, nämlich
auf 1783778 780 Mark an fortdauernden,
auf 196998221 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 79048 411 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
J lichen Etats,
in Einnahme
auf 2059 825 412 Mark.
S. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der
Reichseisenbahnen die Summe von 72620 029 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Reichs. Gesetzbl. 1900. 28
Ausgegeben zu Berlin oen 31. März 1900.