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5. Für die Abhebungen vom Scheckkonto ist ein einheitliches Formular,
lautend „an N in N oder Ueberbringer“ vorzuschreiben. Der Preis
der Scheckhefte mit 50 Blättern ist auf höchstens 50 Pfennig festzusetzen.
6. Das aus dem Scheckverkehre sich ergebende Saldo ist, soweit nicht aus
ihm die Kassenmittel zur Durchführung des Scheckverkehrs zu verstärken
sind, an die Reichsbank gegen tägliche Kündigung abzuführen. In
dem Abkommen mit der Reichsbank ist zur Bedingung zu machen, daß das
Kapital von ihr mit drei Prozent unter ihrem jedesmaligen Wechseldiskont,
mindestens jedoch mit eineinhalb Prozent und höchstens mit drei Prozent,
verzinst wird, ferner, daß die Verzinsung mit dem auf die Einzahlung
folgenden Werktage beginnt und mit dem Tage vor der Abhebung
wieder aufhört. Bei der zinsbaren Anlegung der Kapitalien hat die
Reichsbank die für ihren Geschäftsverkehr allgemein geltenden Vor-
schriften innezuhalten.
7. Das Postscheckwesen ist spätestens bis zum 1. April 1905 auf dem
Wege der Gesetzgebung zu regeln.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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