Einleitung. 17
kraft hatten, und obwohl sie uns in vieler Beziehung
auch materiell nicht anwendbar erschienen. Gegenwärtig,
nachdem das Gesetz in Kraft getreten sein wird, sind diese
Grundsätze erledigt, es sind in dieser Beziehung klare
gesetzliche Maße geschaffen, und schon das ist für uns und
für das Land ein großer Fortschritt. Aber auch sachlich
enthält das Gesetz, wie der Herr Präsident eben ausgeführt
hat, ausgezeichnete Bestimmungen, die — ich glaube das
unwidersprochen sagen zu dürfen — das sächsische Baugesetz
mit zu den besten Baugesetzen des ganzen Beiches
künftig zählen lassen dürften.“
Die Vorlage wurde in allen Punkten und dann am
10. Mai in der von der I. Kammer beschlossenen Fassung
auch von der ll. Kammer einstimmig angenommen
(LIWitt. II S. 1923 ff.).
In der hierüber abgefaßten Ständischen Schrift vom
11. Mai 1900 (Ar. 35) war die Staatsregierung ermächtigt
worden, die durch Einfügung eines neuen § 73 a und
durch Zusammenfassung der §§ 183 und 184 in einen
Paragraphen nötig gewordenen redaktionellen Anderungen
bei Bekanntmachung des Gesetzes vorzunehmen. Infolgedessen
sind die 88 74 bis 183 des Regierungsentwurfs im
Gesetze selbst je mit der nächsthöheren Ziffer bezeichnet worden.
Das Allgemeine Baugesetz für das Königreich
Sachsen vom 1. Juli 1900 ist hierauf in dem
am 19. Juli 1900 ausgegebenen 11. Stücke des Gesetzund
Verordnungsblattes S. 381 zugleich mit der Ausführungsverordnung
vom selben Tage S. 428 bekanntgemacht
worden. Sofort, d. h. am 2. August 1900, sind
nach § 183 die Abschnitte I bis VI, VIII, IX und XI in
Kraft getreten, bei den Abschnitten VII und X ist dies
erst am 1. Januar 1901 erfolgt.
V.
Da die Regierung infolge der Unzureichenheit der
baupolizeilichen Gebühren sich genötigt sah, dem Landtage
1903 04 den Entwurf eines Gesetzes, die Ab-Bnumpelt,
Allg. Baugesetz. Handausgabe. 3. Aufl. 2