Volltext : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Einleitung.  17

kraft  hatten,  und  obwohl  sie  uns  in  vieler  Beziehung
auch  materiell  nicht  anwendbar  erschienen.  Gegenwärtig,
nachdem  das  Gesetz  in  Kraft  getreten  sein  wird,  sind  diese
Grundsätze  erledigt,  es  sind  in  dieser  Beziehung  klare
gesetzliche  Maße  geschaffen,  und  schon  das  ist  für  uns  und
für  das  Land  ein  großer  Fortschritt.  Aber  auch  sachlich
enthält  das  Gesetz,  wie  der  Herr  Präsident  eben  ausgeführt
hat,  ausgezeichnete  Bestimmungen,  die  —  ich  glaube  das
unwidersprochen  sagen  zu  dürfen  —  das  sächsische  Baugesetz
  mit  zu  den  besten  Baugesetzen  des  ganzen  Beiches
künftig  zählen  lassen  dürften.“

Die  Vorlage  wurde  in  allen  Punkten  und  dann  am
10.  Mai  in  der  von  der  I.  Kammer  beschlossenen  Fassung
auch  von  der  ll.  Kammer  einstimmig  angenommen
(LIWitt.  II  S.  1923  ff.).

In  der  hierüber  abgefaßten  Ständischen  Schrift  vom
11.  Mai  1900  (Ar.  35)  war  die  Staatsregierung  ermächtigt
worden,  die  durch  Einfügung  eines  neuen  §  73  a  und
durch  Zusammenfassung  der  §§  183  und  184  in  einen
Paragraphen  nötig  gewordenen  redaktionellen  Anderungen
bei  Bekanntmachung  des  Gesetzes  vorzunehmen.  Infolgedessen
  sind  die  88  74  bis  183  des  Regierungsentwurfs  im
Gesetze  selbst  je  mit  der  nächsthöheren  Ziffer  bezeichnet  worden.

Das  Allgemeine  Baugesetz  für  das  Königreich
  Sachsen  vom  1.  Juli  1900  ist  hierauf  in  dem
am  19.  Juli  1900  ausgegebenen  11.  Stücke  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  S.  381  zugleich  mit  der  Ausführungsverordnung
  vom  selben  Tage  S.  428  bekanntgemacht
  worden.  Sofort,  d.  h.  am  2.  August  1900,  sind
nach  §  183  die  Abschnitte  I  bis  VI,  VIII,  IX  und  XI  in
Kraft  getreten,  bei  den  Abschnitten  VII  und  X  ist  dies
erst  am  1.  Januar  1901  erfolgt.

V.

Da  die  Regierung  infolge  der  Unzureichenheit  der
baupolizeilichen  Gebühren  sich  genötigt  sah,  dem  Landtage
  1903  04  den  Entwurf  eines  Gesetzes,  die  Ab-Bnumpelt,

  Allg.  Baugesetz.  Handausgabe.  3.  Aufl.  2