(Nr. 2646.) Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwege-Gesetze. Vom 26. Januar 1900.
Auf Grund des §. 18 des Telegraphemwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899
(Reichs-Gesetzbl. S. 705) wird nach Zustimmung des Bundesraths Folgendes
angeordnet:
1. Die Ausästungen sind in dem Maße zu bewirken, daß die Baum-
pflanzungen mindestens 60 Centimeter nach allen Richtungen von den
Leitungen entfernt sind. Ausästungen über die Entfernung von
1 Meter im Umkreise der Leitungen können nicht verlangt werden.
Innerhalb dieser Grenzen sind die Ausästungen so weit vorzunehmen,
als zur Sicherung des Telegraphenbetriebs erforderlich ist.
2. Wesentliche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne des F. 7
Abs. 1 sind:
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege
benutzt werden,
die Umwandelung einer Linie mit einfachen Gestängen in
eine solche mit Doppelgestängen,
die erstmalige Ausrüstung des Gestänges mit Querträgern,
wenn diese weiter als 60 Centimeter von der Stange seit-
lich ausladen,
die Aenderung der Richtungslinie, insbesondere die Um-
legung der Linie von der einen auf die andere Seite des
Verkehrswegs;
B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luft-
raum überschreiten,
die Aenderung der Richtungslinie.
Beschränken sich die unter A und B bezeichneten Aenderungen
auf einzelne Stützpunkte, so sind sie als wesentliche nicht an-
zusehen.
C. bei unterirdischen Linien,
die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der zur
Aufnahme der Kabel dienenden Kanäle,
die Vermehrung oder Umlegung der unmittelbar in den
Erdboden eingebetteten Kabel.
Umlegungen auf kurzen Strecken, welche mit Zustimmung
des Wegeunterhaltungspflichtigen sowie der Unternehmer der
von der Umlegung betroffenen besonderen Anlagen geschehen, sind
als wesentliche Aenderungen nicht anzusehen.