3. Der nach §. 7 Abs. 1 aufzustellende Plan soll im Einzelnen folgenden
Anforderungen entsprechen:
Er soll eine Wegezeichnung im Maßstabe von mindestens 1:50 000
enthalten, in welche die Richtung der Telegraphenlinie eingetragen ist
und aus der sich erkennen läßt, welcher Theil des Verkehrswegs be-
nutzt werden soll. Ferner sind in dem Plane anzugeben:
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege
benutzt werden,
der mittlere Stangenabstand,
die für die Linie oder für deren einzelne Theile in Aussicht
genommenen Stangenlängen,
das Stangenbild,
bei Kreuzungen der Wege die Mindesthöhe des untersten
Drahtes über der Oberfläche des Verkehrswegs, im
Uebrigen die Mindesthöhe des untersten Drahtes über
dem Fußpunkte der Stange;
B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luft-
raum überschreiten,
die Bezeichnung der beiden seitlichen Stützpunkte,
deren Stangenbild,
die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche
des Verkehrswegs;
C. bei unterirdischen Linien,
die Tiefe des Kabellagers unter der Oberfläche des Verkehrs-
wegs,
die Art und Größe der zur Einbettung der Kabel etwa her-
zustellenden Kanäle.
Wird die Umlegung oder Veränderung vorhandener oder solcher
in der Vorbereitung befindlicher besonderer Anlagen verlangt, deren
Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, so ist in dem Plane darauf
hinzuweisen.
Die Behörde, welche den Plan auslegt, hat ihn mit ihrer Unter-
schrift zu versehen. Die Post- oder Telegraphenämter, bei welchen
der Plan ausgelegt wird, haben den ersten Tag der Auslegung auf
dem Plane zu vermerken.
4. Die Telegraphenverwaltung hat vor der Feststellung des Planes auf
Verlangen eines der Betheiligten, welchen nach §. 7 Abs. 2 der Plan
besonders mitzutheilen ist, bei einer Ortsbesichtigung mitzuwirken. Die
Kosten der Ortsbesichtigung trägt die Telegraphenverwaltung.
Den Betheiligten wird für ihr Erscheinen oder für ihre Vertretung
vor der Behörde eine Entschädigung nicht gewährt.