Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

3. Der nach §. 7 Abs. 1 aufzustellende Plan soll im Einzelnen folgenden 
Anforderungen entsprechen: 
Er soll eine Wegezeichnung im Maßstabe von mindestens 1:50 000 
enthalten, in welche die Richtung der Telegraphenlinie eingetragen ist 
und aus der sich erkennen läßt, welcher Theil des Verkehrswegs be- 
nutzt werden soll. Ferner sind in dem Plane anzugeben: 
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege 
benutzt werden, 
der mittlere Stangenabstand, 
die für die Linie oder für deren einzelne Theile in Aussicht 
genommenen Stangenlängen, 
das Stangenbild, 
bei Kreuzungen der Wege die Mindesthöhe des untersten 
Drahtes über der Oberfläche des Verkehrswegs, im 
Uebrigen die Mindesthöhe des untersten Drahtes über 
dem Fußpunkte der Stange; 
B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luft- 
raum überschreiten, 
die Bezeichnung der beiden seitlichen Stützpunkte, 
deren Stangenbild, 
die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche 
des Verkehrswegs; 
C. bei unterirdischen Linien, 
die Tiefe des Kabellagers unter der Oberfläche des Verkehrs- 
wegs, 
die Art und Größe der zur Einbettung der Kabel etwa her- 
zustellenden Kanäle. 
Wird die Umlegung oder Veränderung vorhandener oder solcher 
in der Vorbereitung befindlicher besonderer Anlagen verlangt, deren 
Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, so ist in dem Plane darauf 
hinzuweisen. 
Die Behörde, welche den Plan auslegt, hat ihn mit ihrer Unter- 
schrift zu versehen. Die Post- oder Telegraphenämter, bei welchen 
der Plan ausgelegt wird, haben den ersten Tag der Auslegung auf 
dem Plane zu vermerken. 
4. Die Telegraphenverwaltung hat vor der Feststellung des Planes auf 
Verlangen eines der Betheiligten, welchen nach §. 7 Abs. 2 der Plan 
besonders mitzutheilen ist, bei einer Ortsbesichtigung mitzuwirken. Die 
Kosten der Ortsbesichtigung trägt die Telegraphenverwaltung. 
Den Betheiligten wird für ihr Erscheinen oder für ihre Vertretung 
vor der Behörde eine Entschädigung nicht gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.