Von Gemeinheltssachen. 7
H Die Behandlung als Gemeindesache ist
dadurch bedingt, daß sich der groͤßere Theil der
Gemeindeglieder für die Führung des Rechtsstrei-
tes, in der Eigenschaft als Gemeindesache erklärt J.
Treten im Laufe des Prozesses so Viele zurück,
daß die Mehrheit der Gemeindeglieder nicht übrig
bleibt, so fällt für die Folgezeit die fragliche Ei-
genschaft weg ). —
2) Gemeindesachen dieser Art gehören nicht
zu den Gegenständen der vom Staate beaufsich!
tigten Gemeindeverwaltung; deßwegen ist bei den-
selben die Einholung des Kuratelkonsenses nicht
erforderlich ). — Tritt jedoch die Gemeinde in
einer Rechtssache dieser Kathegorie als Klägerin
auf, so kann der Gegner die Erholung des Ku-
ratelkonsenses zu dem Ende verlangen, um sich in
Ansehung des ihm etwa zu leistenden Kostener-
satzes an die Gemeindekasse halten resp. die Auf-
bringung desselben durch Gemeinde-Umlagen ver-
langen zu können 7). — Die Kuratelbehörde wird,
wenn wirklich die Persönlichkeit der Gemeinde i
oben bezeichneter Art als betheiligt erscheint, den
sie gleich zur Zeit nicht in der Lage sind, das Recht
auszunben. AGE. v. 26. Mai 1826. D. 2712/4.
) Haubold l. c. cap. V, S. 1. «
7)H«aub0ldl.o.§.3. .
")Vdng.oom.24.Sept.18l8,5.28(S.Notes4).
I)DiesmgeßVerordnungbestimmtfürsolcheFällcbaß
die streitenden Theile an das vorgezeichnete Verfahren
(dle Einholung des Konsenses) nicht gedunden seyen.
— Diese Bestimmung steht obigem Satze nicht entge-
gen. — Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die
zur Aufbringung der Kosten anzuordnenden Umlagen
dieienigen Gemeindeglieder nicht treffen können, welche
dem Streire fremd blelben zu wollen erklärt haben.
Vgl. Preuß. LR. a. a. O. 88. S9, 90.