VI. Zuständigkeitsgesetz. 347
richt; den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei
dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem
Oberverwaltungsgerichte der Minister des Innern. In
dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte
vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles auch über
die Thatfache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister,
Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten
Entscheidung zu treffen. Gegen Mitglieder
der Gemeindevertretung findet ein Disziplinarverfahren
nicht statt. Ueber streitige Pensiousansprüche
der besoldeten Gemeindebeamten beschließt, soweit nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen die Beschlußfassung der
Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß, und zwar,
soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche
als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den
Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren,
im Uebrigen vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig
vollstreckbar.
§s21. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren
für die in diesem Titel vorgesehenen
Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders bestimmt ist, der
Bezirksausschuß, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen
des § 8 Absatz 2, § 9 und § 15 das Oberverwaltungsgericht.
Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in
allen Fällen zwei Wochen. Die Gemeindevertretung,
beziehungsweise der kollegialische Gemeindevorstand können
zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreit-