Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zuständigkeitsgesetz.  347

richt;  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernennt  bei
dem  Bezirksausschusse  der  Regierungspräsident,  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  der  Minister  des  Innern.  In
dem  vorstehend  bezüglich  der  Entfernung  aus  dem  Amte
vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehenden  Falles  auch  über
die  Thatfache  der  Dienstunfähigkeit  der  Bürgermeister,
Beigeordneten,  Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten
  Entscheidung  zu  treffen.  Gegen  Mitglieder
  der  Gemeindevertretung  findet  ein  Disziplinarverfahren
  nicht  statt.  Ueber  streitige  Pensiousansprüche
der  besoldeten  Gemeindebeamten  beschließt,  soweit  nach
den  Gemeindeverfassungsgesetzen  die  Beschlußfassung  der
Aufsichtsbehörde  zusteht,  der  Bezirksausschuß,  und  zwar,
soweit  der  Beschluß  sich  darauf  erstreckt,  welcher  Theil
des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  der  Pensionsansprüche
  als  Gehalt  anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den
Betheiligten  gegeneinander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des
ordentlichen  Rechtsweges.  Der  Beschluß  ist  vorläufig
vollstreckbar.

§s21.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren
  für  die  in  diesem  Titel  vorgesehenen
Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  anders  bestimmt  ist,  der
Bezirksausschuß,  für  den  Stadtkreis  Berlin  in  den  Fällen
des  §  8  Absatz  2,  §  9  und  §  15  das  Oberverwaltungsgericht.
  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in
allen  Fällen  zwei  Wochen.  Die  Gemeindevertretung,
beziehungsweise  der  kollegialische  Gemeindevorstand  können
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreit-