Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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(Wegen  der  Beamten  V.  v.  23.  Sept.  1867,  wegen  der  Militärpersonen
  RG.  vom  28.  März  1886,  preuß.  G.  vom  29.  Juni  18860).

Für  die  vom  1.  April  1909  ab  angestellten  Beamten,
Elementarlehrer  und  Kirchendiener  ist  das  Sonderrecht  durch  Gesetz
vom  16.  Juni  1909  aufgehoben,  sofern  nicht  mehr  als  125  Prozent
  Zuschläge  erhoben  werden.

Realsteuern  und  Einkommensteuer  müssen  mit  ihren  Zuschlägen
in  einem  gewissen  Verhältnisse  zu  einander  stehen.

Die  Steuerverfassung  wird  durch  eine  Steuerordnung  festgestellt.


Die  Steuereinschätzung  erfolgt  jedes  Jahr  durch  den
Gemeindevorstand  oder  einen  besonderen  Steuerausschuß.  Über
Reklamationen  entscheidet  der  Gemeindevorstand,  gegen  dessen  Beschluß
  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  stattfindet.

Ausnahmsweise  können  auch  Naturaldienste  der  Einwohner
eingeführt  werden.

Die  Verwaltung  ist  nach  einem  alljährlich  unter  Mitwirkung
der  Stadtverordneten  festzustellenden  Etat  zu  führen.

Für  besondere  Zwecke  können  mit  höherer  Genehmigung  Anleihen
  aufgenommen  werden.

Die  ganze  Verwaltung  wird  geführt  unter  staatlicher  Aufsicht.
Aufsichtsbehörde  ist,  soweit  das  Gesetz  im  einzelnen  Falle  nicht
etwas  anderes  bestimmt,  der  Regierungspräsident,  für  Berlin  der
Oberpräsident.  Die  Aufsicht  erstreckt  sich  auf  die  Zweckmäßigkeit
der  kommunalen  Beschlüsse  nur  da,  wo  für  sie  ausnahmsweise  eine
höhere  Genehmigung  oder  Bestätigung  regelmäßig  im  Beschlußverfahren
  erfordert  wird.  Sonst  kontrolliert  die  Aufsichtsbehörde
nur  die  Rechtmäßigkeit  der  Verwaltung  in  den  Formen  der  Beanstandung
  und  Zwangsetatisierung.  Sie  kann  vermeintlich  rechtswidrige
  Beschlüsse  der  kommunalen  Organe  beanstanden  oder  durch
den  ersten  Bürgermeister  beanstanden  lassen.  Sie  kann  ferner  der
Gemeinde  gesetzlich  obliegende  Leistungen,  die  diese  in  den  Etat  einzustellen
  oder  zu  genehmigen  sich  weigert,  zwangsweise  in  den  Etat
einstellen.  Gegen  beiderlei  Verfügungen  hat  das  beteiligte  Gemeindeorgan

  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.
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