Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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die  staatsrechtliche  als  die  völkerrechtliche  Gültigkeit
zu  verstehen  12°).  Ebenso  wird,  wenn  verfassungsmässig  der  Abschluss
  von  Staatsverträgen  an  die  Zustimmung  der  Volksvertretung
  gebunden  ist  12°),  dadurch  präsumtiv  nicht  nur  eine  staatsrechtliche
  Pflicht  des  Repräsentanten,  vor  der  Ratifikation
diese  Zustimmung  einzuholen,  sondern  auch  eine  entsprechende
Beschränkung  seiner  völkerrechtlichen  Legitimation  bewirkt.
  Aber  auch  wenn  eine  Verfassung  —  wie  die  belgische
und  die  italienische  ihrem  Wortlaut  nach  !?27)  —  für  die  Wirksamkeit
  von  Staatsverträgen  die  vorherige  Zustimmung  der
Volksvertretung  fordern,  wird  darunter  im  Zweifel  nicht  allein
die  staatsrechtliche,  sondern  auch  die  völkerrechtliche
Wirksamkeit  zu  verstehen  sein;  der  Vertrag  wird  alsdann
durch  die  Versagung  der  parlamentarischen  Zustimmung  nicht
vernichtet,  aber  so  lange,  als  die  rechtliche  Voraussetzung  der
Vollziehbarkeit  nicht  eingetreten  ist,  ist  keiner  der  Contrahenten
befugt,  die  Erfüllung  des  Vertrages  zu  verlangen  !??).  Andererseits

125)  Wird  der  Vertrag  unter  der  Herrschaft  dieses  Systems  erst  nach

der  Ratifikation  der  Volksvertretung  zur  Genchmigung  vorgelegt,  so  entscheidet
  sich  die  Frage  seiner  staats-  und  völkerrechtlichen  Gültigkeit  durch
das  zustimmende  oder  ablehnende  parlamentarische  Votum.  In  dieser  Annahme
  stimme  ich  mit  Unger  (l.  c.  S.  351  ff.)  überein,  wenngleich  dessen
Berufung  auf  die  Analogie  der  privatrechtlichen  Verträge,  welche  der  Zustimmung
  eines  „Dritten“  zu  ihrer  Gültigkeit  bedürfen,  für  zutreffend  nicht
erachtet  werden  kann.

126)  Besonders  deutlich  in  dieser  Hinsicht  ist  das  Staatsgrundgesetz
für  die  Herzogthümer  Coburg  und  Gotha,  $  128,  Abs.  2.  —  Ein  Analogon
bietet  auch  die  durch  Art.  11,  Abs.  3  der  deutschen  Reichsverf.  postulirte
Zustimmung  des  Bundesraths  zum  Abschluss  der  dort  bezeichneten  Verträge.
  Wenn  Laisann  (Staatsrecht,  2.  Aufl,  I,  8..649  ff.)  gegen  die  gewöhnliche
  Auslegung  dieser  Bestimmung  die  Fassung  der  kaiserlichen  Ratifikationsurkunden
  geltend  macht,  so  kommt  diesem  Argument  wohl  ebenso
wenig  massgebende  Bedeutung  zu,  wie  der  Eingangsformel  der  Reichsgesetze
für  die  Frage,  ob  die  Sanction  der  Reichsgesetze  vom  Kaiser  oder  vom  Bundesrath
  ausgehe.

127)  Belg.  Verf.,  Art.  68;  italien.  Verf.,  Art.  6.
128)  Dagegen  besteht  unverändert  fort  die  Pflicht  des  Repräsentanten,