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g. 18.
Die Vorschriften der G# 157 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
des §. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
finden auf die Leistung der Rechtshülfe unter den bei der Ausübung der Konsular-
gerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Be-
hörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß für die im H. 160 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshülfe von dem Konsul versagt
oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht.
C. 19.
In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsulargerichtsbarkeit
unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist:
1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze
und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des
preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze
sowie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren und die
Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie
die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und die Kosten in
Strafsachen.
S. 20.
Die im F§. 19 erwähnten Vorschriften finden keine Amvendung, soweit sie
Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für den Konsular-
gerichtsbezirk fehlt.
Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung
bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im §. 19 Nr. 1 erwähnten gehören,
näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren Stelle getroffen werden.
g. 21.
Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken, das
Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend von den nach 8. 1
maßgebenden Vorschriften geregelt werden.