Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 47. 
In den Fällen der §§. 110, 179 der Konkursordnung soll der Termin 
zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters und über die Be- 
stellung eines Gläubigerausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei 
Monate hinaus anberaumt werden. 
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn 
der Bezirk des Konsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, 
in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen 
Meeres liegt. 
Der Zeitraum, der nach §. 138 der Konkursordnung zwischen dem Ab. 
laufe der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermine liegen muß, soll 
mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen. 
An die Stelle der in den I#§. 152, 203 der Konkursordnung vorgesehenen 
Fristen tritt eine Frist von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine Frist von 
zwei Monaten. 
S. 48. 
Die Vorschrift des §. 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene 
Verfügung des Konsuls keine Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Strafrecht. 
K. 49. 
In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staatsgewalt 
erlassenen Strafgesetze soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder durch 
Staatsverträge bestimmt ist. 
G. 50. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in den 
Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Gesetze 
Anwendung finden, die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des 
preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehen. 
g. 51. 
Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil des Be- 
zirkes polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit 
unterworfenen Personen zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geld- 
strafe bis zum Betrage von eintausend Mark und Einziehung einzelner Gegen- 
stände zu bedrohen. Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler 
mitzutheilen. 
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul erlassenen polizeilichen 
Vorschriften aufzuheben. 
39“
	        
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