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Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung ihrer
Aufhebung erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise,
jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel.
Siebenter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen.
g. 52.
Der Konsul übt in Strafsachen die Verrichtungen des Amtsrichters und
des Vorsitzenden der Strafkammer aus.
g. 53.
Die Zustellungen, die Ladungen, die Vollstreckung von Beschlüssen und
Verfügungen sowie die Strafvollstreckung werden durch den Konsul veranlaßt.
S 54.
Im vorbereitenden Verfahren ist die Beeidigung eines Zeugen oder Sach-
verständigen auch in den im F. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten
Fällen zulässig.
Die Vorschriften des F. 126 der Strafprozeßordnung finden keine An-
wendung.
g. 55.
Erhält der Konsul von dem Verdacht eines zur Zuständigkeit des Reichs-
gerichts oder der Schwurgerichte gehörenden Verbrechens Kenntniß, so hat er die
zur Strafverfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen sowie die Unter-
suchungshandlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die
Voraussetzungen des F. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung zutreffen, vorzunehmen
und demnächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen deutschen
Gericht, in Ermangelung eines solchen dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden.
Im letzteren Falle wird das zuständige Gericht von dem Reichsgerichte bestimmt.
g. 56.
Gehört die strafbare Handlung zur Zuständigkeit des Konsulargerichts oder
des Konsuls, so ist an Stelle der Staatsanwaltschaft der Konsul zum Einschreiten
berufen. Er stellt insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden
Verfahren obliegenden Ermittelungen an.
g. 57.
Eine Voruntersuchung findet nicht statt.
S. 58.
An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in denen nicht
sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die