— 225 —
Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat
die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetz-
lichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen.
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, hat auch die
Beweismittel anzugeben.
6 59.
Die Vorschrift des S. 232 der Strafprozeßordnung findet auch dann An-
wendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts die zu erwartende Freiheits-
strafe nicht mehr als sechs Monate beträgt.
g. 60.
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
G. 61.
In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Er-
gebnisse der Vernehmungen aufzunehmen. «
S. 62.
In den Fällen der Fh. 45, 449 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist
zwei Wochen.
S. 63.
Gegen die wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen ist, sofern eine
Verurtheilung auf Grund des F. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erfolgt
oder nur auf Geldstrafe oder auf Geldstrafe und Einziehung erkannt wird, ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
Im Uebrigen findet in Strafsachen gegen die Urtheile des Konsulargerichts
das Rechtsmittel der Berufung statt.
S. 64.
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die Vorschrift
des §. 23 Abs. 1 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
In den Fällen des F. 353 der Strafprozeßordnung ist der Konsul zur
Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt.
F. 65.
Die der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen die
Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt werden.
g. 66.
In den Fällen der §#. 353, 355, 358, 360 der Strafprozeßordnung
beträgt die Frist zwei Wochen.