Metadaten : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
landesfürstlichen  Insiegels.
Schloß  Osterstein,  den  25.  Dezember  1877.

——  Heinrich  XIV.
Dr.  E.  v.  Beulwib.  Dr.  Vollert.  Engelhardt.

Gesetz
vom  25.  Dezember  1877,
einen  Zusatz  zu  &  2  des  Gesebes  vom  22.  Dezember  1868  über  die
Hundesteuer  betreffend.

Wir  geinrich  der  Vierzehnte,  von  Golles  Gnaden  Jüngerer  TLinie  regierender  Fürst  Neubß,
Graf  und  Herr  von  Planen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichseld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenslein  etc.  elc.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags  was  folgt:

Dem  §  2  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1868,  die  Hundesteuer  betreffend,
wird  folgender  Zusatz  beigefügt:

„Die  Gemeinden  haben  das  Recht,  die  Abgaben  von  Luxushunden
mittelst  Ortsstatuts  zu  erhöhen.“

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
landesfürstlichen  Insiegels.

Schloß  Osterstein,  den  25.  Dezember  1877.

—*iiie  Heinrich  XIV
Dr.  E.  v.  Beulwiy.  Dr.  Vollert.  Engelhardt.