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(Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
GS. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
—Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird
in Ausgabe
auf 2000 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats und
in Einnahme
auf 2000000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu.
g. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent—
licher Ausgaben die Summe von 2000000 Mark im Wege des Kredits flüssig
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900.
L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.