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(Nr. 2674.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesratbs
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
— gebiete auf das Rechnungsjahr 1900 wird in Einnahme und Ausgabe auf
1117 300 Mark festgestellt znd tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungs-
jahr 1900 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlobe.
Nachtrag
zum
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900.
Einnahme und Ausgabe. Mark.
Nach den beiliegenden Spezial-Etats betragen
K4 die Einnahmen und Ausgaben:
II. für Kamern . . . . . .. 865 300
VIa. für Samoa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 252000
Zusammen . . . . 1117300
Neues Palais, den 1. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hobenlohe.