Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

342

Statut
für  die  Landessparkassen.

§  1.
Gerichtsstand.
Die  Sparkasse  ist  einc  juristische  Person  und  hat  ihren  Gerichtsstand  vor
den  ordentlichen  Gerichten  ihres  Sitzes.

5  2.
Zweck.

Durch  die  Sparkasse  soll  der  Sparsinn  im  Volke  erhöht,  zu  sicherer  verzinslicher
  Anlegung  von  Ersparnissen  Gelegenheit  dargeboten  und  durch  hypothekarische
  Ausleihung  von  Kapitalien  zur  Förderung  des  Grumdkredits  beigetragen
werden.

§T  3.
Garantie.

Zur  Sicherung  der  Einlagen  samt  Zinsen  dient  das  gesamte  Vermigen
der  Sparkasse.

In  letzter  Stelle  haftet  dafür  der  Staatsfiskus  des  Fürstentums.

84.
Direktorium.

Die  Verwaltung  der  Sparkasse  wird  von  einer  besonderen  Behörde  besorgt,
welche  die  Bezeichnung  „Fürstliches  Sparkassendirektorium“  führt.  Dieselbe  besteht
aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern,  welche  sämtlich  vom  Fürsten
ernannt  werden.

Das  Direktorium  hat  kollegialisch  zu  beraten  und  zu  beschließen.  Seiner
Beschlußfassung  unterliegt  insbesondere  die  Ausleihung  und  sonstige  Anlegung  von
Sparkassengeldern.  Im  übrigen  wird  dessen  Zuständigkeit  durch  eine  Geschäftsordnung
  geregelt,  welche  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Ministeriums
bedarf.

Die  Vertretung  der  Sparkasse  nach  außen,  sowie  die  Leitung  der  Geschäfte
steht  dem  Vorsitzenden  des  Sparkassendirektoriums  zu.