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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun-
dert.
Tau--
send.
|
. Mark.
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
—–——
c) Antheilsscheine gewerkschaftlich betrie-
bener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine)
Außerdem für alle nach dem 1. Juli
1900 auf Werthe der angegebenen
Art ausgeschriebenen Einzahlungen, so-
weit solche nicht zur Deckung von Be-
triebsverlusten dienen oder zur Er-
haltung des Betriebs in seinem bis-
herigen Umfange bestimmt sind und
verwendet werden
Zur Entrichtung des Stempels für
die nach dem 1. Juli 1900 aus-
geschriebenen Einzahlungen ist die Ge-
werkschaft verpflichtet, und zwar spä-
testens zwei Wochen nach dem von
der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten
Einzahlungstermine.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienantheils-
scheine sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Werthpapiere,
sofern sie von Aktiengesellschaften aus-
gegeben werden, welche nach der Ent-
scheidung des Bundesraths aus,schließ-
lich gemeinnützigen Zwecken dienen, den
zur Vertheilung gelangenden Rein-
gewinn satzungsmäßig auf eine höchstens
vierprozentige Verzinsung der Kapital-
einlagen beschränken, auch bei Aus-
50
gezahlter Aktien bei späteren
Einzahlungen.
Ausländische Werthewer-
den nach den Vorschriften
wegen Erhebung des Wechsel-
stempels umgerechnet.
von jeder einzelnen Urkunde.
vom Betrage der Einzahlung,
und zwar in Abstufungen
von 1 Mark für je 100 Mark
oder einen Bruchtheil dieses
Betrags.