Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

267 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert. 
Tau-- 
send. 
| 
. Mark. 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
—–—— 
  
c) Antheilsscheine gewerkschaftlich betrie- 
bener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) 
Außerdem für alle nach dem 1. Juli 
1900 auf Werthe der angegebenen 
Art ausgeschriebenen Einzahlungen, so- 
weit solche nicht zur Deckung von Be- 
triebsverlusten dienen oder zur Er- 
haltung des Betriebs in seinem bis- 
herigen Umfange bestimmt sind und 
verwendet werden 
Zur Entrichtung des Stempels für 
die nach dem 1. Juli 1900 aus- 
geschriebenen Einzahlungen ist die Ge- 
werkschaft verpflichtet, und zwar spä- 
testens zwei Wochen nach dem von 
der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten 
Einzahlungstermine. 
Befreit sind: 
Inländische Aktien und Aktienantheils- 
scheine sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Werthpapiere, 
sofern sie von Aktiengesellschaften aus- 
gegeben werden, welche nach der Ent- 
scheidung des Bundesraths aus,schließ- 
lich gemeinnützigen Zwecken dienen, den 
zur Vertheilung gelangenden Rein- 
gewinn satzungsmäßig auf eine höchstens 
vierprozentige Verzinsung der Kapital- 
einlagen beschränken, auch bei Aus- 
  
  
  
  
50 
  
  
gezahlter Aktien bei späteren 
Einzahlungen. 
Ausländische Werthewer- 
den nach den Vorschriften 
wegen Erhebung des Wechsel- 
stempels umgerechnet. 
von jeder einzelnen Urkunde. 
vom Betrage der Einzahlung, 
und zwar in Abstufungen 
von 1 Mark für je 100 Mark 
oder einen Bruchtheil dieses 
Betrags.
	        
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