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Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werth—
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus-
giebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung
erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage Jeden, der als
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver—
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte Theil genommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.
C. 3.
. Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung
und des Nennwerths der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen
nach Maßgabe eines von dem Bundesrathe zu bestimmenden Formulars Anzeige
zu erstatten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
g. 4.
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und
Registern der Gesellschaft 2c. sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten
Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht
zu entrichten.
Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen
in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
unberührt.
G. 5.
Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit
dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere bewendet es bei den
bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt
ausgegebenen inländischen Werthpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zah-
lungen.
Werthpapiere, welche lediglich zum Lwecke des Umtausches, das heißt be-
hufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsver-